Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

—  519  —

sind,  welche  früher  als  das  Pfandrecht  der  Reichsbank  eingetragen
worden  waren.  Das  Pfand  haftet  auch  für  die  durch  die  Ausreichung
entstehenden  Kosten.

Die  Schuldbuchverwaltung  hat  spätere  Eintragungen  bei  der  Ausreichung
  der  Schuldverschreibungen  der  Reichsbank  mitzuteilen.

Auf  die  Befriedigung  der  Reichsbank  aus  den  von  der  Schuldbuchverwaltung
  ausgereichten  Schuldverschreibungen  finden  die  Vorschriften
  des  §  20  entsprechende  Anwendung.

Artikel  7.
§  22  des  Bankgesetzes  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  die  Geschäfte  der  Reichshauptkasse
unentgeltlich  zu  besorgen.
Sie  ist  berechtigt,  entsprechende  Kassengeschäfte  für  die  Bundesstaaten
  zu  übernehmen.
Artikel  8.

Die  Artikel  3,  4,  5  und  6  dieses  Gesetzes  treten  am  1.  Januar  1910  in
Kraft.  Im  übrigen  tritt  dieses  Gesetz  am  1.  Januar  1911  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.  
Gegeben  Neues  Palais,  den  1.  Juni  1909.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

(Nr.  3626.)  Viehseuchengesetz.  Vom  26.  Juni  1909.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§ 1.

Das  nachstehende  Gesetz  regelt  das  Verfahren  zur  Bekämpfung  übertragbarer
Viehseuchen,  mit  Ausnahme  der  Rinderpest.

Vieh  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  alle  nutzbaren  Haustiere  einschließlich
der  Hunde,  der  Katzen  und  des  Geflügels.