— 518 —
II. Im § 13 des Bankgesetzes wird als Nr. 9 folgende Vorschrift ein-
gestellt:
9. zinsbare Darlehne auf nicht länger als drei Monate im Lombard-
verkehr auch gegen Verpfändung von Forderungen, die in dem Reichs-
schuldbuch oder in dem Staatsschuldbuch eines deutschen Staates ein-
getragen sind, zu höchstens drei Viertel des Kurswerts der umge-
wandelten Schuldverschreibungen zu erteilen.
III. Hinter § 20 des Bankgesetzes werden als §§ 20 a und 20 b folgende
Vorschriften eingestellt:
§ 20 a.
Soll zu Gunsten der Reichsbank ein Pfandrecht an einer Forderung,
die im Reichsschuldbuch oder im Staatsschuldbuch eines deutschen
Staates eingetragen ist (§ 13 Nr. 9), in das Schuldbuch eingetragen
werden, so genügt für den Antrag die Beglaubigung durch die
Personen, durch welche gemäß § 38 die Reichsbank verpflichtet wird.
Soweit diese Vorschrift die Unterschriften von zwei Mitgliedern des
Reichsbank-Direktoriums erfordert, sind an Stelle der letzteren auch
andere von dem Reichsbank-Direktorium der Schuldbuchverwaltung
bezeichnete Beamte der Reichsbank zur Vornahme der Beglaubigung
befugt.
Auf die Beglaubigung finden die Vorschriften des § 183 des.
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
sprechende Anwendung.
§ 20b.
Ist zu Gunsten der Reichsbank ein Pfandrecht in das Schuld-
buch eingetragen (§ 13 Nr. 9), so erwirbt die Reichsbank das Pfand-
recht auch dann, wenn die Forderung einem Dritten zusteht, und geht
das Pfandrecht dem vor der Verpfändung begründeten Rechte eines
Dritten an der Forderung vor, es sei denn, daß das Recht des
Dritten zu der Zeit der Eintragung des Pfandrechts im Schuldbuch
eingetragen oder in diesem Zeitpunkte der Reichsbank bekannt oder
infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war.
Ist der Schuldner mit der Erfüllung der durch das Pfandrecht
gesicherten Forderung im Verzuge, so ist die Schuldbuchverwaltung
auf schriftliches Verlangen der Reichsbank berechtigt und verpflichtet,
der Reichsbank auch ohne Nachweis des Verzugs gegen Löschung der ein-
getragenen Forderung oder eines entsprechenden Teiles dieser Forderung
auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen auszureichen, es sei
denn, daß eine gerichtliche Anordnung vorliegt, welche die Ausreichung
an die Reichsbank untersagt, oder in dem Schuldbuche solche Rechte
Dritter oder Verfügungsbeschränkungen zu Gunsten Dritter vermerkt