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gelitten haben oder seuchenverdächtig gewesen sind, endlich für Gegenstände jeder
Art, von denen nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie Träger
des Ansteckungsstoffs sind.
§ 7.
Zum Schutze gegen die Gefahr der Einschleppung von übertragbaren
Seuchen der Haustiere aus dem Auslande kann die Einfuhr lebender oder toter
Tiere, tierischer Erzeugnisse oder Rohstoffe sowie von Gegenständen, die Träger
des Ansteckungsstoffs sein können, allgemein oder für bestimmte Grenzstrecken
verboten oder beschränkt werden.
Zu demselben Zwecke kann der Verkehr mit Tieren im Grenzbezirke solchen
Bestimmungen unterworfen werden, die geeignet sind, im Falle der Einschleppung
einer Weiterverbreitung der Seuche vorzubeugen. Die Bestimmungen sind, so-
weit erforderlich, auch auf tierische Erzeugnisse und Rohstoffe sowie auf solche
Gegenstände auszudehnen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können. Auch
kann für die Grenzbezirke eine Revision des vorhandenen Viehbestandes und eine
regelmäßige Kontrolle über den Ab- und Zugang von Vieh angeordnet werden.
Die nach Abs. 2 zulässigen Bestimmungen können nur getroffen werden,
wenn und solange gegenüber dem angrenzenden Ausland Einfuhrverbote oder
Beschränkungen gemäß Abs. 1 angeordnet sind.
§ 8.
Von dem Erlasse, der Aufhebung oder Veränderung einer der im § 7
bezeichneten Anordnungen ist unverzüglich dem Reichskanzler Mitteilung zu machen.
Die verfügten Verbote und Beschränkungen sind ohne Verzug öffentlich
bekannt zu machen.
II. Bekämpfung von Viehseuchen im Inlande.
1. Allgemeine Vorschriften.
a) Anzeigepflicht.
§ 9.
Bricht eine Seuche aus, auf die sich die Anzeigepflicht erstreckt (§ 10),
oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten
lassen, so hat der Besitzer des betroffenen Viehes unverzüglich der Polizeibehörde
oder einer anderen von der Landesregierung zu bezeichnenden Stelle Anzeige zu
machen, auch die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die
Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.
Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft
vorsteht, wer mit der Aufsicht über Vieh an Stelle des Besitzers beauftragt ist,
wer als Hirt, Schäfer, Schweizer, Senne entweder Vieh von mehreren Besitzern
oder solches Vieh eines Besitzers, das sich seit mehr als vierundzwanzig Stunden
außerhalb der Feldmark des Wirtschaftsbetriebs des Besitzers befindet, in Obhut