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hat, ferner für die auf dem Transporte befindlichen Tiere deren Begleiter und
für die in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere der Besitzer der betreffenden
Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weideflächen.
Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und alle Personen
verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde oder gewerbsmäßig mit
der Kastration von Tieren beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer einschließlich
der Trichinenschauer, ferner die Personen die das Schlächtergewerbe betreiben
sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Bearbeitung, Verwertung oder Be-
seitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile
beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von
dem Ausbruch einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (§ 10) oder von
Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, Kenntnis
erhalten.
§ 10.
Seuchen, auf die sich die Anzeigepflicht erstreckt, sind:
1. Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche;
2. Tollwut;
3. Rotz;
4. Maul- und Klauenseuche;
5. Lungenseuche des Rindviehs;
6. Pockenseuche der Schafe;
7. Beschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Perde und des
Rindviehs;
8. Räude der Einhufer und der Schafe;
9. Schweineseuche, sofern sie mit erheblichen Störungen des Allgemein-
befindens der erkrankten Tiere verbunden ist, und Schweinepest;
10. Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern);
11. Geflügelcholera und Hühnerpest;
12. äußerlich erkennbare Tuberkulose des Rindviehs, sofern sie sich in der
Lunge in vorgeschrittenem Zustande befindet oder Euter, Gebärmutter
oder Darm ergriffen hat.
Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht auch für andere Seuchen
einzuführen und für einzelne Seuchen widerruflich aufzuheben.
b) Ermittlung der Seuchenausbrüche.
§ 11.
Ist eine Anzeige erfolgt (§§ 9, 10) oder der Ausbruch einer Seuche oder
der Verdacht eines Seuchenausbruchs sonst zur Kenntnis der Polizeibehörde ge-
langt, so hat diese sofort den beamteten Tierarzt zuzuziehen (vgl. jedoch § 14)
und inzwischen dafür zu sorgen, daß die kranken und, abgesehen von der Tuber-
kulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12), auch die verdächtigen Tiere mit Tieren aus anderen
Ställen nicht in Berührung kommen. Der beamtete Tierarzt hat die Art, den
Reichs- Gesetzbl. 1909. 86