Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten betroffen 
werden, zu denen der Zutritt verboten ist. 
§ 26. 
8. Unschädliche Beseiigung der Kadaver oder Kadaverteile (Fleisch, Häute, 
Blut, Eingeweide, Hörner, Klauen usw.), der Streu, des Düngers oder anderer 
Abfälle von kranken oder verdächtigen Tieren. 
§ 27. 
9. Reinigung und Desinfektion der Ställe, Standorte, Ladestellen, Markt- 
plätze und Wege, die von kranken oder verdächtigen oder von zusammengebrachten 
und für die Seuche empfänglichen Tieren benutzt sind. 
Reinigung und Desinfektion oder, falls diese Maßnahmen sich nicht wirksam 
durchführen lassen, unschädliche Beseitigung des Düngers, der Streu- und Futter- 
vorräte, der Gerätschaften, Kleidungsstücke und sonstigen Gegenstände, die mit 
kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen 
sonst anzunehmen ist, daß sie Ansteckungsstoffe enthalten. 
Erforderlichenfalls auch Reinigung und Desinfektion von Tieren, die Träger 
des Ansteckungsstoffs sein können, und von Personen, die mit kranken oder ver- 
dächtigen Tieren in Berührung gekommen sind. 
Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt unter Beobachtung etwaiger 
Anordnungen des beamteten Tierarztes und unter polizeilicher Überwachung. 
§ 28. 
10. Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der Jahr- und Wochen- 
märkte, der Körungen) Viehversteigerungen und öffentlichen Tierschauen. Vieh- 
versteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers können nur 
dann verboten werden, wenn Tiere zum Verkaufe kommen, die sich weniger als 
drei Monate im Besitze des Versteigerers befinden. 
§ 29. 
11. Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der am Seuchenort 
oder in dessen Umgegend vorhandenen, für die Seuche empfänglichen Tiere. 
§ 30. 
12. Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Seuche. Ist diese 
Bekanntmachung erfolgt, so muß auch das Erlöschen der Seuche unverzüglich 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
2. Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen. 
§ 31. 
Bei den nachbenannten Seuchen greifen folgende besonderen Vorschriften mit 
der Maßgabe Platz, daß außerdem alle nach den sonstigen Vorschriften dieses 
Gesetzes zulässigen Maßregeln angeordnet werden können.
	        
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