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§ 67.
Die Bestimmungen darüber:: .
1. von wem die Entschädigung zu gewähren und wie sie aufzubringen ist,
2. wie die Entschädigung im einzelnen Falle zu ermitteln und festzu-
stellen ist,
sind von den Einzelstaaten zu treffen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Ent-
schädigungen für Tiere, die auf polizeiliche Anordnung getötet worden sind, aus
Staatsmitteln bestritten werden müssen:
a) in vollem Umfange, wenn die Tiere nicht mit der Seuche behaftet
waren, derentwegen die Tötung angeordnet worden ist,
b) mindestens zur Hälfte, wenn sie mit Maul- und Klauenseuche behaftet
waren,
c) mindestens zu einem Drittel, wenn sie mit Tuberkulose (§ 10 Abs. 1
Nr. 12) behaftet waren,
und wenn in den Fällen zu b und c die Tötung wegen der
dort genannten Seuche erfolgt ist.
Mit diesen Maßgaben bleiben die in dieser Hinsicht in den Einzelstaaten
bestehenden Vorschriften unberührt. Mit der gleichen Einschränkung und insoweit
solche Vorschriften nicht entgegenstehen, sind die Landesregierungen befugt, zu
bestimmen, daß die Entschädigungen bis zum Eintritt einer anderweiten landes-
verfassungsmäßigen Regelung durch Beiträge der Besitzer der betreffenden Tier-
gattungen nach Maßgabe der über die Verteilung und Erhebung der Beiträge
von der Landesregierung zu treffenden näheren Anordnung aufgebracht werden.
In allen Fällen sollen jedoch die Vorschriften der §§ 68 bis 73 dieses
Gesetzes dabei maßgebend sein.
§ 68.
Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt,
und zwar, abgesehen von der Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12), ohne Rücksicht
auf den Minderwert, den das Tier dadurch erlitten hat, daß es von der Seuche
ergriffen oder der Impfung unterworfen worden ist. Die Entschädigung beträgt
bei den mit Rotz behafteten Tieren drei Viertel, bei den mit Milzbrand, Rausch-
brand, Lungenseuche oder Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12) behafteten Tieren
vier Fünftel, im übrigen die volle Höhe des in der angegebenen Weise berech-
neten Wertes.
Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet:
1. die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme, und zwar bei
Rotz zu drei Viertel, bei Milzbrand, Rauschbrand, Lungenseuche und
Tuberkulose (§ 10 Abs. 1 Nr. 12) zu vier Fünftel, in allen anderen
Fällen zum vollen Betrage;