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des Besitzers Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften
der §§ 9, 10 zuwider die ihm obliegende Anzeige unterläßt oder länger
als vierundzwanzig Stunden, nachdem er von der anzuzeigenden Tat-
sache Kenntnis erhalten hat, verzögert, es sei denn, daß die Anzeige
von einem anderen Verpflichteten rechtzeitig gemacht worden ist;
2. wenn der Besitzer eines der Tiere mit der Seuche behaftet gekauft oder
durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und von
diesem kranken Zustande beim Erwerbe des Tieres Kenntnis hatte;
3. im Falle des § 25, oder wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter
die Nichtbefolgung oder Übertretung der angeordneten Schutzmaßregeln
zur Abwehr der Seuchengefahr zur Last fällt.
§ 73.
Wenn zur Bestreitung der Entschädigungen Beiträge nach Maßgabe des
vorhandenen Tierbestandes erhoben werden, dürfen diese Beiträge für Tiere, die
dem Reiche, den Einzelstaaten oder zu den landesherrlichen Gestüten gehören,
und im
Falle des § 71 Nr. 2 für das in Viehhöfen oder in Schlachthöfen ein-
schließlich öffentlicher Schlachthäuser aufgestellte Schlachtvieh nicht beansprucht
werden.
III. Strafvorschriften.
§ 74.
Mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe von fünfzehn bis
zu dreitausend Mark wird bestraft:
1. wer vorsätzlich den Vorschriften der §§ 6, 32 bis 34, 36 bis 38, 41,
des § 43 Abs. 2, des § 45, des § 51 Abs. 2, der §§ 56, 57, des § 61
Abs. 3, 4 zuwiderhandelt;
2. wer vorsätzlich den Vorschriften der §§ 9, 10 zuwider die ihm ob-
liegende Anzeige unterläßt oder länger als vierundzwanzig Stunden,
nachdem er von der anzuzeigenden Tatsache Kenntnis erhalten hat,
verzögert oder es unterläßt, die kranken und die verdächtigen Tiere
von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht,
fernzuhalten; die Strafverfolgung wegen unterlassener oder verzögerter
Anzeige tritt nicht ein, wenn die Anzeige von einem anderen Ver-
pflichteten rechtzeitig gemacht worden ist;
3. wer vorsätzlich den auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 11 Abs. 1, 2,
der §§ 19 bis 23, 26 bis 28, 35, 39, 40, des § 43 Abs. 1, der
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Reichs-Gesetzbl. 1909.