Vollzug fremdrichterlicher Erkenntnisse. 77
von diesem Gerichte zu Wien am 10. Jan. 1867
das Urtheil erwirkt, daß der Beklagte den angesprochenen
Betrag von 101 fl. 30 kr. sammt Gerichtskosten
bei Exekutionsvermeidung innerhalb 14Tagen
an die Klägerin zu bezahlen habe.
Unterm 14. Sept. 1869 erklärte die Klägerin
vor dem genannten Bezirksgerichte, daß der Beklagte
noch nichts bezahlt habe, und bat, da derselbe
in Oesterreich kein Vermögen besitze, es wolle
die exekutive Einantwortung des Lohnes, welchen
der Beklagte bei dem Pächter eines Gasthofes in
Berchtesgaden beziehe, rücksichtlich eines monatlichen
Betrages von 10 fl. bewilligt werden; ferner stellte
sie das Ersuchen, die exekutorische Pfändung,
Schätzung und Transferirung des beklagtischen beweglichen
Vermögens zu bewilligen und um Vornahme
der Pfändung Ersuchschreiben an das Gericht
Traunstein (Appellationsgericht München) zu
erlassen.
Diesen Anträgen gab das k. k. Bezirksgericht
am 17. Sept. 1869 statt und erließ zugleich eine
Note an das k. Appellationsgericht von Oberbayern
mit dem Ersuchen, die Vornahme dieser bewilligten
Exekutionsakte und Bekanntgabe des Erfolges veranlassen
zu wollen.
Das k. Appellationsgericht von Oberbayern
theilte diese Sache im Hinblicke auf Art. 29 des
Ger.-Ver.-Ges. vom 10. Nov. 1861 dem k. Bezirksgerichte
Traunstein zur zuständigen Verfügung
mit. %
Das Bezirkögericht Traunstein legte jedoch die
Akten dem Appellationsgerichte wieder vor, von der
Erwägung ausgehend, daß durch die Spezialverordnung
vom 2. Juni 1811 die Prüfung der Frage
über die Vollstreckbarkeit fremdrichterlicher Erkenntnisse
den Appellationsgerichten übertragen ist, woran
das Gerichtsverfassungsgesetz von 1861 nichts geä#ndert
habe.