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§§ 47, 48, 58, 59, des § 61 Abs. 2, der §§ 63, 64, 78 von der
zuständigen Behörde oder dem beamteten Tierarzte getroffenen An-
ordnungen zuwiderhandelt;
4. wer vorsätzlich die gemäß § 17 Nr. 4, § 61 Abs. 2 angebrachten
Kennzeichen unbefugterweise beseitigt oder verändert;
5. wer vorsätzlich Kadaver, die auf polizeiliche Anordnung vergraben sind,
oder Teile von solchen unbefugterweise ausgräbt oder wer vorsätzlich
Kadaver, die auf polizeiliche Anordnung vergraben waren, oder Teile
von solchen unbefugterweise an andere überläßt oder an sich bringt.
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert
Mark erkannt werden.
§ 75.
Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertfünfzig Mark oder mit Haft nicht
unter einer Woche wird bestraft, wer den im § 74 Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten
Vorschriften aus Fahrlässigkeit zuwiderhandelt.
Eine Bestrafung wegen fahrlässiger Verzögerung der in den §§ 9, 10 vor-
geschriebenen Anzeige findet nur statt, wenn die Anzeige länger als vierundzwanzig
Stunden nach erhaltener Kenntnis von der anzuzeigenden Tatsache verzögert
worden ist. Die Strafverfolgung wegen fahrlässiger Unterlassung oder Ver-
zögerung der Anzeige tritt nicht ein, wenn die Anzeige von einem anderen Ver-
pflichteten rechtzeitig gemacht worden ist.
§ 76.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer außer den Fällen des § 74 Abs. 1 Nr. 3 den auf Grund dieses
Gesetzes getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;
2. wer eine der im § 74 Abs. 1 Nr. 4, 5 bezeichneten Handlungen aus
Fahrlässigkeit begeht.
§ 77.
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 6 oder gegen
die auf Grund des § 7 Abs. 1 getroffenen Anordnungen ist neben der Strafe
auf die Einziehung der verbotswidrig eingeführten Tiere, Kadaver und Teile von
Tieren, tierischen Erzeugnisse und Rohstoffe sowie der Gegenstände, die Träger
des Ansteckungsstoffs sein können, zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem
Verurteilten gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht aus-
führbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.