Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
— 621 — 
Besoldungsordnung IV. 
(Unteroffiziere). 
Beilage IV 
  
zum Besoldungsgesetze. 
 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Dienststellung 
Gehalt 
oder Löhnung 
Mark 
Bemerkungen. 
 
 
A. Verwaltung des Reichsbeeres und 
des Reichs-Kolonialamts. 
a. Unteroffiziere als Löhnungsempfänger. 
Unteroffiziere und Bataillonstambours mit 
weniger als 5½ jähriger Dienstzeit. 
Sergeanten, Unteroffiziere usw. nach 5½ jähri. 
ger Dienstzeit 
Vizefeldwebel, Vizewachtmeister, 
Sergeanten, Unteroffiziere usw. nach 9 jähriger 
Dienstzit 
Feldwebel und Wachtmeister 
Unterärzte (in offenen Assistenzarztstellen) 
Mit Wahrnehmung einer offenen 
Oberarzt- oder Assistenzarztstelle beauf- 
tragte Unterärzte beziehen aus dem er- 
sparten Gehalt als einzige Gebührnis 
als Selbstmieter 1 700 Mark, 
als Kasernenquar- 
tierinhabrer.  1355 
Neichs-Gesezbl. 1909. 
  
187,20 
30 2/0 
30 2/40 
475 20 
565/20 
745,20 
745,20 
  
Zu A. Saänmnmtliche Unteroffiziere 
haben Anspruch auf Unterkunft 
oder Servis. 
Zu 1 bis 6. Erhalten neben 
der Löhnung noch Natural. 
verpflegungsgebührnisse und 
Bekleidung. 
Zul. Halbinvalide Hoboisten usw. 
erhalten den Löhnungssatz für 
Unteroffiziere von 302,10 Mark. 
Zu 3. Unteroffiziere der Lauen- 
burgischen Veteranensektion er- 
halten 302,40 Mark, als Ser- 
geanten 475,20 Mark Löhnung. 
Zu 6. 1 Feldwebel (Feldwebel- 
leutnant) bei der württembergi- 
schen Schloßgarde-Kompagnie 
360 Mark pensionsfähige Ju- 
lage. 
Ju 7. Erhalten neben der Löhnung 
noch Naturalverpflegungsge- 
bührnisse und 126 Mark Klei- 
dergeld.
	        
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