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Besoldungsordnung IV.
(Unteroffiziere).
Beilage IV
zum Besoldungsgesetze.
Lfd.
Nr.
Dienststellung
Gehalt
oder Löhnung
Mark
Bemerkungen.
A. Verwaltung des Reichsbeeres und
des Reichs-Kolonialamts.
a. Unteroffiziere als Löhnungsempfänger.
Unteroffiziere und Bataillonstambours mit
weniger als 5½ jähriger Dienstzeit.
Sergeanten, Unteroffiziere usw. nach 5½ jähri.
ger Dienstzeit
Vizefeldwebel, Vizewachtmeister,
Sergeanten, Unteroffiziere usw. nach 9 jähriger
Dienstzit
Feldwebel und Wachtmeister
Unterärzte (in offenen Assistenzarztstellen)
Mit Wahrnehmung einer offenen
Oberarzt- oder Assistenzarztstelle beauf-
tragte Unterärzte beziehen aus dem er-
sparten Gehalt als einzige Gebührnis
als Selbstmieter 1 700 Mark,
als Kasernenquar-
tierinhabrer. 1355
Neichs-Gesezbl. 1909.
187,20
30 2/0
30 2/40
475 20
565/20
745,20
745,20
Zu A. Saänmnmtliche Unteroffiziere
haben Anspruch auf Unterkunft
oder Servis.
Zu 1 bis 6. Erhalten neben
der Löhnung noch Natural.
verpflegungsgebührnisse und
Bekleidung.
Zul. Halbinvalide Hoboisten usw.
erhalten den Löhnungssatz für
Unteroffiziere von 302,10 Mark.
Zu 3. Unteroffiziere der Lauen-
burgischen Veteranensektion er-
halten 302,40 Mark, als Ser-
geanten 475,20 Mark Löhnung.
Zu 6. 1 Feldwebel (Feldwebel-
leutnant) bei der württembergi-
schen Schloßgarde-Kompagnie
360 Mark pensionsfähige Ju-
lage.
Ju 7. Erhalten neben der Löhnung
noch Naturalverpflegungsge-
bührnisse und 126 Mark Klei-
dergeld.