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§ 122.
Strafen für Brennereibesitzer und Brennereileiter.
Der Besitzer einer Brennerei, in der alkoholhaltige Dämpfe oder Brannt-
wein unbefugt abgeleitet oder entnommen werden oder die Meßuhr absichtlich ge-
stört ist, wird als solcher mit Geldstrafe von fünfzig bis zu fünfhundert Mark
bestraft.
§ 123.
Werden in einer Brennerei aus besonderen Anlagen bestehende heimliche
Vorrichtungen getroffen, um alkoholhaltige Dämpfe oder Branntwein abzuleiten
oder zu entnehmen oder die Meßuhr zu stören, so verfällt der Brennereibesitzer
als solcher in eine Geldstrafe von fünfhundert bis zu fünftausend Mark.
§ 124.
Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen
Teile der Brennereigeräte (§ 113 Nr. 3), aus denen alkoholhaltige Dämpfe oder
Branntwein abgeleitet oder entnommen werden können, unbefugt verletzt, so trifft
den Brennereibesitzer als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu zwei-
hundertfünfzig Mark.
§ 125.
Brennereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Übertragung
der ihnen gemäß §§ 122 bis 124 obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit
auf den Betriebsleiter (§ 104) bei der Verwaltungsbehörde beantragen. Falls
der Antrag genehmigt wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit, unbeschadet
der im § 131 vorgesehenen Vertretungsverbindlichkeit des Brennereibesitzers, auf
den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
§ 126.
Die Strafe in den Fällen der §§ 122 bis 124 tritt nur dann ein, wenn
festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Brennerei-
besitzers, in den Fällen des § 125 nur dann, wenn festgestellt ist, daß die
Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Betriebsleiters verübt worden ist.
§ 127.
Werden Brennereibesitzer wegen einer Hinterziehung verurteilt, die durch
unangemeldete Branntweinbereitung, durch unbefugte Ableitung oder Entnahme
von alkoholhaltigen Dämpfen oder Branntwein (§ 112 Nr. 1, 3) oder durch
absichtliche Störung der Meßuhr begangen ist, so kann ihnen nach Rechtskraft
der Entscheidung von der obersten Landesfinanzbehörde untersagt werden, das
Brennereigewerbe jemals selbst wieder auszuüben oder durch andere zu ihrem
Vorteil ausüben zu lassen.