Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 122. 
Strafen für Brennereibesitzer und Brennereileiter. 
Der Besitzer einer Brennerei, in der alkoholhaltige Dämpfe oder Brannt- 
wein unbefugt abgeleitet oder entnommen werden oder die Meßuhr absichtlich ge- 
stört ist, wird als solcher mit Geldstrafe von fünfzig bis zu fünfhundert Mark 
bestraft. 
§ 123. 
Werden in einer Brennerei aus besonderen Anlagen bestehende heimliche 
Vorrichtungen getroffen, um alkoholhaltige Dämpfe oder Branntwein abzuleiten 
oder zu entnehmen oder die Meßuhr zu stören, so verfällt der Brennereibesitzer 
als solcher in eine Geldstrafe von fünfhundert bis zu fünftausend Mark. 
  
§ 124. 
Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen 
Teile der Brennereigeräte (§ 113 Nr. 3), aus denen alkoholhaltige Dämpfe oder 
Branntwein abgeleitet oder entnommen werden können, unbefugt verletzt, so trifft 
den Brennereibesitzer als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu zwei- 
hundertfünfzig Mark. 
§ 125. 
Brennereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Übertragung 
der ihnen gemäß §§ 122 bis 124 obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit 
auf den Betriebsleiter (§ 104) bei der Verwaltungsbehörde beantragen. Falls 
der Antrag genehmigt wird, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit, unbeschadet 
der im § 131 vorgesehenen Vertretungsverbindlichkeit des Brennereibesitzers, auf 
den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
§ 126. 
Die Strafe in den Fällen der §§ 122 bis 124 tritt nur dann ein, wenn 
festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Brennerei- 
besitzers, in den Fällen des § 125 nur dann, wenn festgestellt ist, daß die 
Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Betriebsleiters verübt worden ist. 
§ 127. 
Werden Brennereibesitzer wegen einer Hinterziehung verurteilt, die durch 
unangemeldete Branntweinbereitung, durch unbefugte Ableitung oder Entnahme 
von alkoholhaltigen Dämpfen oder Branntwein (§ 112 Nr. 1, 3) oder durch 
absichtliche Störung der Meßuhr  begangen ist, so kann ihnen nach Rechtskraft 
der Entscheidung von der obersten Landesfinanzbehörde untersagt werden, das 
Brennereigewerbe jemals selbst wieder auszuüben oder durch andere zu ihrem 
Vorteil ausüben zu lassen.
	        
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