Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Hefe und Wasser auch Zucker verwendet worden ist, darf unter 
der Bezeichnung Malzbier oder unter einer sonstigen Bezeichnung, 
die das Wort Malz enthält, nur in Verkehr gebracht werden, 
wenn die Verwendung von Zucker in einer dem Verbraucher 
erkennbaren Weise kundgemacht wird und die verwendete Malz- 
menge nicht unter die festgesetzte Grenze herabgeht. Das Nähere 
bestimmt der Bundesrat. 
Der Zusatz von Wasser zum Biere durch Brauer, Bier- 
händler oder Wirte nach Abschluß des Brauverfahrens außerhalb 
der Brauereien ist untersagt. 
2. Der § 2 erhält folgende Fassung: 
Die Brausteuer wird von dem zur Bierbereitung verwendeten 
Malze und Zucker erhoben. 
Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Ge- 
treide verstanden. Als Zucker im Sinne dieses Gesetzes sind die 
im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zuckerstoffe einschließlich der daraus 
hergestellten Farbmittel zu verstehen. 
Zucker, der zur Herstellung von obergärigen Bieren ver- 
wendet wird, bleibt insoweit steuerfrei, als er nach § 5 Abs. 3 
bei der Feststellung des für die Höhe der Steuer (§ 6) maß- 
gebenden Gesamtgewichts der verwendeten steuerpflichtigen Brau- 
stoffe nicht zur Anrechnung kommt. 
3. Der § 3 erhält folhende Beischrift: 
Bierähnliche Getränke und zur Bereitung von solchen oder von 
Bier bestimmte Zubereitungen. 
An die Stelle des § 3 Abs. 2 treten folgende Vorschriften: 
Zur Herstellung von Bier oder bierähnlichen Getränken be- 
stimmte Zubereitungen, mit Ausnahme der am Schlusse des § 1 
Abs. 1 bezeichneten, aus Zucker hergestellten Farbmittel und der 
nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellten Farbebiere, 
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 
Die Verwendung der im Abs. 2 bezeichneten Farbebiere zur 
Bereitung von Bier oder bierähnlichen Getränken ist gestattet, 
unterliegt jedoch den vom Bundesrat anzuordnenden Über- 
wachungsmaßnahmen. 
4. Der § 4 mit Beischrift erhält folgende Fassung: 
§ 4. 
Besteuerung der Essig- und Malzextraktbereitung. 
Ist mit der steuerpflichtigen Bereitung von Bier oder bier- 
ähnlichen Getränken zugleich eine Bereitung von Essig oder von 
Malzextrakt und sonstigen Malzauszügen verbunden oder werden
	        
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