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Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn aus-
drückliche Vertragsbestimmungen entgegenstehen.
Entsprechende Vorschriften können für die nicht zum Geltungsbereiche des
Brausteuergesetzes gehörenden Gebietsteile im Wege der Landesgesetzgebung er-
lassen werden.
Artikel VII.
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1909 in Kraft, ausgenommen die Vor-
schriften im Artikel I § 55, Artikel IV und Artikel VII Abs. 3, welche erst mit
dem 1. April 1910 in Kraft treten.
Die von den Königreichen Bayern und Württemberg, dem Großherzogtume
Baden und von Elsaß-Lothringen an Stelle der Brausteuer an die Reichskasse
zu zahlenden Ausgleichungsbeträge sollen für das Rechnungsjahr 1909 keinenfalls
in höheren Beträgen entrichtet werden, als sie sich nach der Einnahme für das
Rechnungsjahr 1908 ergeben.
Der § 5 des Gesetzes vom 25. Juni 1873, betreffend die Einführung der
Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen (Reichs-Gesetzbl. S. 161),
wird in Ansehung der Besteuerung des Bieres für Rechnung der Gemeinden
aufgehoben.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Brausteuergesetzes vom
3. Juni 1906, wie er sich aus den vorstehenden Anderungen ergibt, in fort-
laufender Nummernfolge der Paragraphen als „Brausteuergesetze“ mit dem Datum
des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Brausteuergesetzes ver-
wiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des vom Reichskanzler bekannt-
gemachten Textes an die Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 15. Juli 1909.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.