—705 — Reichs-Gesetzblatt.
Nr 40.
Inhalt: Gesetz wegen Änderung des Tabaksteuergesetzes. S. 705. — Gesetz zur Abänderung des Schaum-
weinsteuergesetzes. S. 714.
(Nr. 3635.) Gesetz wegen Änderung des Tabaksteuergesetzes. Vom 15. Juli 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Tabaks, vom 16. Juli 1879
(Reichs-Gesetzbl. S. 245) wird, wie folgt, geändert:
1. An die Stelle des § 1 treten die nachstehenden Vorschriften:
§ 1.
Zoll.
An Zoll ist zu erheben von 1 Doppelzentner:
1. Tabakblätter, unbearbeitet oder nur gegoren (fermentiert) oder über Rauch
getrocknet, auch in Büscheln, Bündeln oder Puppen 85 Mark
2. Tabakerzeugnisse:
a) Tabakrippen und Tabakstengel, auch mit Tabakbrühe
behandelt (gebeizt) ..... 85〃
b) Tabaklaugen, auch gemischt mit Tabakbrühe 100〃
c) Tabakblätter, bearbeitet (ganz oder teilweise entrippt,
auch mit Tabakbrühe behandelt [gebeizt] usw.); Abfälle
von bearbeiteten Tabakblättern und Abfälle von Tabak-
erzeugnissen, auch gemischt mit Abfällen von Roh-
tabak (Scraps) ....... 180〃
d) Karotten (Mangotes), Stangen und Rollen zur Her-
stellung von Schnupftabak ..... 210〃
Reichs-Gesetzbl. 1909. 113
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1909.