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Der Bundesrat ist ermächtigt, für diese Zuschläge feste Sätze für je 100 kg
Tabak zu bestimmen. Die Wertanmeldung muß enthalten: den Namen und
Wohnort des Verkäufers und des Käufers, den zu zahlenden Kaufpreis, den Tag
des Kaufes, das Ursprungsland, die übliche Bezeichnung der Tabakart sowie
das Gewicht des Tabaks.
Über die Zollbehandlung der Tabakmuster, die von Verkäufern, ihren
Angestellten oder Beauftragten oder von Agenten mitgeführt werden, trifft der
Bundesrat nähere Bestimmungen.
§ 1c.
Wertermittelung in besonderen Fällen.
Ist über verschiedene Klassen Tabak (Sortierungen) zwischen dem Verkäufer
und Verarbeiter nur ein einheitlicher (Durchschnitts-) Preis vereinbart worden,
so ist, wenn die Feststellung des Zollzuschlags für nur einen Teil der gekauften
Menge notwendig wird, neben der Wertanmeldung und der Gesamtrechnung noch
eine Schätzung des Wertes der einzelnen Klassen beizubringen, die den Durch-
schnittspreis ergibt. Wenn die ganze Menge abzüglich etwa weiter verkaufter
Teile innerhalb fünf Jahren vom Tage der Ausstellung der Gesamtrechnung an
nicht bezogen ist, ist der Zollzuschlag für den bereits bezogenen Teil nach dem
höchsten Werte zu berechnen, den die Schätzung der einzelnen Klassen enthält.
Der Mehrbetrag ist nachzuzahlen.
Stimmt der für die weiterverkauften Teile erzielte Preis nicht mit dem
in der Schätzung aufgeführten Werte überein, so ist eine nachträgliche Änderung
der Schätzung, zulässig.
Hat der Verarbeiter Teile einer aus mehreren Klassen bestehenden, zu einem
einheitlichen Durchschnittspreise gekauften Menge Tabak vor der Feststellung des
Hollzuschlags weiterverkauft, so ist der Wertanmeldung für den zollzuschlag-
pflichtigen Teil die Gesamtrechnung und die in Abschrift beizubringende Rechnung
über den weiterverkauften Teil beizufügen. Besteht in diesem Falle der zoll-
zuschlagpflichtige Teil aus mehreren Klassen, so finden die Vorschriften der
Abs. 1 und 2 sinngemäße Anwendung.
Wenn im Falle einer beanstandeten Lieferung eine nachträgliche Preis-
änderung oder die Rückgabe eines noch nicht verzollten Teiles einer zu einem
Durchschnittspreise gekauften Menge Tabak an den Verkäufer erfolgt, finden die
Vorschriften des Abs. 3 sinngemäße Anwendung.
Bei Tabak, den der Verarbeiter selbst im Auslande pflanzen läßt oder
ohne Zahlung eines Entgelts erwirbt, ist der Wertanmeldung der Preis zu Grunde
zu legen, der nach der allgemeinen Marktlage von inländischen Verarbeitern für
Tabak gleicher Beschaffenheit gezahlt wird.
Wenn, abgesehen von dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Falle, der
Wertanmeldung eine Rechnung nicht beigelegt wird, erfolgt die Ermittelung des
für den Zollzuschlag maßgebenden Wertes durch Erhöhung des angemeldeten
Wertes um fünfzig vom Hundert.
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