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Artikel Ila.
Unterstützung geschädigter Arbeiter.
Die mehr als ein Jahr im Tabakgewerbe beschäftigt gewesenen Haus-
gewerbetreibenden und Arbeiter, welche nachgewiesenermaßen infolge dieses Gesetzes
innerhalb des ersten Jahres nach dessen Inkrafttreten entweder vorübergehend
oder für längere Zeit arbeitslos werden, ohne anderweit entsprechende Beschäftigung
zu finden, oder wegen notwendig gewordenen Berufswechsels oder wegen Ein-
schränkung des Betriebs geschädigt werden, erhalten Unterstützungen bis zu einem
Zeitraume von zwei Jahren. Zu diesem Zwecke werden den Einzelstaaten die
erforderlichen Mittel bis zum Gesamtbetrage von vier Millionen Mark, dem fest.
gestellten Bedürfnis entsprechend, überwiesen.
Die näheren Vorschriften über Umfang und Bedingungen der Zuwendungen
erläßt der Bundesrat, jedoch mit der Maßgabe, daß die Unterstützung im Falle
eingetretener Arbeitslosigkeit nicht weniger betragen darf als drei Viertel des
entgangenen Arbeitsverdienstes.
Artikel III.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, das im Artikel 1 bezeichnete Gesetz in
der aus den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes sich ergebenden Fassung mit
fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen als „Tabaksteuergesetz“ mit dem
Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen.
Soweit in anderen Gesetzen auf die Vorschriften des Tabaksteuergesetzes
verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften der vom Reichskanzler bekannt-
gemachten Fassung an die Stelle.
Artikel IIIa.
Das Zigarettensteuergesetz vom 3. Juni 1906 wird wie folgt geändert:
Der § 1 Abs. 1 wird aufgehoben.
Im § 2 Abs. 1 ist in der Klammer das Wort „und“ zu streichen und
hinter dem Worte „Blättchen“ zu setzen „usw.“; ferner Abs. 1 Ziffer 1 und 3
wie folgt zu fassen:
1. für Zigaretten im Kleinverkaufspreise:
a) bis zu 1½ Pfennig das Stück 2,00 Mark für 1000 Stück,
b) von über 1½ bis 2½ Pfennig das Stück 3,00 Mark für
1000 Stüück,
c) von über 2½ bis 3½ Pfennig das Stück 4,50 Mark für
1000 Stück,
d) von über 3 ½ bis 5 Pfennig das Stück 6,50 Mark für 1000 Stück,
e) von über 5 bis 7 Pfennig das Stück 9,50 Mark für 1000 Stück,
f) von über 7 Pfennig das Stück 15,00 Mark für 1000 Stück;
Reichs- Gesetzbl. 1909. 114