— 761 — ist, nachdem gegen den Fabrikinhaber oder eine von ihm subsidiarisch zu ver-
tretende Person eine Strafe wegen Hinterziehung der Zündwarensteuer erkannt
worden war.
§ 17.
Steueraussicht.
Gewerbebetriebe, in denen Zündwaren der im § 1 bezeichneten Art her-
gestelt werden, sind, solange ein Betrieb stattfindet, unausgesetzt durch Steuer-
beamte zu überwachen. Der Bundesrat ist ermächtigt, an Stelle der ständigen
Überwachung andere geeignete Aufsichtsmaßregeln anzuordnen.
Die Steuerbeamten sind befugt, die Räume, in denen Zündwaren her-
gestellt oder aufbewahrt werden, solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet
wird, zu jeder Zeit, andernfalls während der üblichen Geschäftsstunden zu be-
suchen. Die Zeitbeschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Verzug ist.
§ 18.
Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Ein-
richtungen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht hindern
oder erschweren.
§ 19.
Der Betriebsinhaber hat den Steuerbeamten auf Verlangen die Vorräte
an steuerpflichtigen Zündwaren vorzuzeigen und jede für die Steueraufssicht oder
zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen. Ferner
hat er bei den zum Zwecke der Steueraufsicht und Abfertigung stattfindenden
Amtshandlungen die Hilfsmittel (Wagen, Gewichte, Beleuchtung usw.) zu stellen
und die nötigen Hilfsdienste zu leisten.
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und
den Verkauf der Zündwaren bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf
Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
§ 20.
Ist der Betriebsinhaber wegen Steuerhinterziehung bestraft worden, so
kann der Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die
Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last.
§ 21.
Die Steuerbeamten sind befugt, bei Händlern mit Zündwaren zu prüfen,
ob auf den Packungen und Umschließungen der ündwaren Name und Wohnort
des Herstellers angegeben ist, und in Zweifelsfällen behufs Prüfung der Her-
kunft der Zündwaren Proben gegen Bezahlung zu entnehmen.