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Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, höchstens 6 Prozent
Trinitrotoluol, Mehl, Kohle und mindestens 15 Prozent Alkali-
chloriden).
b) Der Eingang des mit „Kohlen-Westfalit“ beginnenden Absatzes
wird gefaßt:
Kohlen-Westfalit, Gesteins-Westfalit oder Salz-
Westfalit mit den angehängten Zahlen I, II, III usw. (Ge-
menge usw. wie bisher).
2) 1. Gruppe d.
Hinter dem mit „Petroklastit“ beginnenden Absatze wird einge-
schaltet:
Praeposit (nicht gekörntes Gemenge von Kalisalpeter,
Schwefel, Holzkohle und Hipposin — einem aus vorgetrocknetem
Perdedünger gewonnenen staubfeinen Körper — im Gewichts-
verhältnisse dieser Bestandteile von 12: 3:1:1).
II. Beförderungsvorschriften.
1) Abschnitt A. Verpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel. Ziffer 4 er-
hält folgende Fassung:
4. Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Spreng-
stoffe d.
(1) Die Stoffe müssen wie die Ammoniaksalpeterspreng-
stoffe a verpackt sein. Für Praeposit ist an Stelle der Ver-
packung in Patronen auch die Verpackung in Büchsen aus
Weißblech mit dicht schließendem Deckel zugelassen. Jede Büchse
darf höchstens 5 Kilogramm Praeposit enthalten und ist in kräftiges
Packpapier völlig einzuwickeln. Höchstens 3 Büchsen sind in
einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter so ein-
zusetzen, daß die Deckel der Büchsen durch den Behälter in
ihrer Lage durchaus festgehalten werden. Ferner sind bei
Praeposit an Stelle der mit Paraffin oder Zeresin getränkten
Patronenhüllen (vergleiche Ziffer 1 Abs. (2)) dichte Hüllen aus
Pergamentpapier zugelassen.
(2) Die Aufschrift auf den Packgefäßen hat zu lauten:
„Schwarzpulverähnliche handhabungssichere Sprengstoffe (Name).
1. Gruppe.“
2) Abschnitt B. Aufgabe.
Im Abs. (2) wird hinter den Worten „Schießmittel der“ gestrichen:
„1. und“