Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausstellung  ꝛc.  v.  Quittungskarten.)  681

seite  der  Aufrechnungsbescheinigung  ist  unten  der  Vermerk  zu  setzen:  „Neue  Karte
nicht  ausgestellt“.  Eine  neue  Karte  ist  erst  beim  Ausscheiden  des  Versicherten  aus
der  Sonderanstalt  auszustellen,  und  zwar  auf  Grund  dieser  Aufrechnungsbescheinigung
  oder  einer  vom  Versicherten  vorzulegenden  Austrittsbescheinigung.  Hierbei
ist  in  die  neue  Karte  die  Zahl  einzutragen,  die  auf  die  in  der  Aufrechnungs=  oder
Austrittsbescheinigung  bezeichnete  Karte  folgt.  Wird  diese  Aufrechnungs=  oder  Austrittsbescheinigung
  nicht  vorgelegt,  so  erhält  die  neue  Karte  die  Nummer,  welche
auf  die  Nummer  der  für  den  Versicherten  zuletzt  ausgestellten  Karte,  soweit  diese
zu  ermitteln  ist,  folgt,  sonst  die  Nummer  1.

33.  Die  Ausstellung,  der  Umtausch  und  die  Erneuerung  der  Karte  sowie  die
Erteilung  der  Bescheinigung  erfolgen  kosten=  und  gebührenfrei.

34.  Alle  Eintragungen  sind  deutlich  und  ohne  Rasuren  mit  einer  Tinte
zu  bewirken,  welche  weder  verbleicht  noch  verwischt  oder  abdruckt,  mit  Ort  und
Datum  zu  versehen  und  durch  Beidruck  des  Siegels  zu  beglaubigen.  Einer  Unterschrift
  des  Beamten  bedarf  es  nur  in  dem  Falle  der  Ziff.  16,  II.  Häufig  wiederkehrende
  Eintragungen  können  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  Ziff.  35  durch  Druck
oder  durch  Stempelung  erfolgen.  Korrekturen  dürfen  nur  durch  einfaches
  Durchstreichen  bewirkt  werden,  sie  sind  mit  dem  Datum  zu  versehen
  und  durch  Beidruck  des  Siegels  zu  beglaubigen.

Bei  allen  mit  der  Ausstellung,  dem  Umtausch,  der  Erneuerung  und  der  Berichtigung
  von  Karten  zusammenhängenden  Geschäften  ist  darauf  zu  achten,  daß  dem
Versicherten  wiederholte  zeitraubende  Gänge  und  sonstige  Weiterungen
  erspart  bleiben.  Auch  dürfen  den  Arbeitgebern  und  den  Versicherten
im  Verkehr  mit  den  Ausgabestellen  Portokosten  nicht  entstehen.

35.  Den  Ausgabestellen  wird  von  der  für  ihren  Bezirk  zuständigen  Versicherungsanstalt
  die  erforderliche  Anzahl  von  Formularen  zu  Karten  und  Aufrechnungsbescheinigungen
  kostenlos  zur  Verfügung  gestellt,  Formulare,
in  denen  der  Name  der  Versicherungsanstalt  vorgedruckt  ist,
dürfen  nicht  geliefert  werden.  Die  spätere  Ergänzung  des  Vorrats  hat
die  Ausgabestelle  bei  der  Versicherungsanstalt  rechtzeitig  zu  beantragen.

Weimar,  den  18.  Mai  1912.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.