— 797 —
§ 7.
Zweifel der Zollabfertigungsstellen an der Zulänglichkeit der Wertanmeldungen [Entscheidung üͤber die Zulänglichkeit der Wertanmeldungen.]
sind von einem Prüfungsamte für Tabakbewertung zu entscheiden, das mindestens
zu zwei Dritteln mit Sachverständigen aus dem Tabakgewerbe besetzt ist. Der
Reichskanzler bestimmt die Zahl der Prüfungsämter, deren Sitz, Zuständigkeit,
Besetzung und Geschäftsordnung. Die Sachverständigen, von denen tunlichst
zwei Drittel ihre Tätigkeit als Ehrenamt ausüben sollen, werden vom Reichs-
kanzler nach Anhörung der Vertretungen des Tabakhandels und der Tabakver-
arbeitung berufen.
Die Zollabfertigungsstellen, welche die Entscheidung des Prüfungsamts
anrufen, haben ihm mit der Wertanmeldung und ihren Unterlagen ein Muster
des zu prüfenden Tabaks zu übersenden. Der Verarbeiter erhält für das ent-
nommene Muster Vergütung nach dem angemeldeten Werte.
Das Prüfungsamt ist zu Erhebungen aller Art berechtigt, insbesondere
zur Forderung der Vorführung von Probeballen, zu örtlichen Besichtigungen und
zur schriftlichen oder persönlichen Befragung des Verkäufers und Verarbeiters
über die näheren Umstände des Geschäftsabschlusses. Das Prüfungsamt ist auch
befugt, sich für seine Ermittelungen der Handelskammern oder der von diesen
vorzuschlagenden Sachverständigen zu bedienen.
Das Prüfungsamt hat nur über die Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit
der Wertanmeldung zu entscheiden.
§ 8.
Erklärt das Prüfungsamt eine Wertanmeldung für unzulänglich, so steht [Ankaufsrecht des Reichs.]
der Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht gegen Zahlung des angemeldeten
Wertes mit einem Zuschlage von fünf vom Hundert zu.
Das Prüfungsamt hat dem Reichsschatzamte von seinem Beschlusse, durch
den es eine Wertangabe für unzulänglich erklärt, unverzüglich Mitteilung zu
machen und über den von ihm geschätzten Wert zu berichten.
Das Ankaufsrecht der Reichsfinanzverwaltung kann nur innerhalb zweier
Wochen nach Empfang dieses Berichts ausgeübt werden.
Übt die Reichsfinanzverwaltung das Ankaufsrecht nicht aus, so ist für den
Zollzuschlag der angemeldete Wert (§ 3), gegebenenfalls unter Berücksichtigung
der Erhöhungen gemäß § 4 letzter Absatz und § 6 letzter Satz, maßgebend.
§ 9.
Zigarren unterliegen außer dem vorgeschriebenen Zolle einem gleichzeitig [Zollzuschlag für Zigarren.]
mit diesem zu entrichtenden Zollzuschlage von vierzig vom Hundert des Wertes.
Als Wert gilt der vom Einbringer bezahlte oder zu zahlende Preis. Der
Einbringer hat bei der Zollabfertigung der Zigarren in den freien Verkehr den
Wert nach näherer Anordnung der Steuerbehörde anzumelden und, sofern nicht