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Stempelbetrag auf der Schlußnote nachträglich zu verwenden; ist einem solchen
Kontrahenten eine versteuerte Schlußnote überhaupt nicht zugegangen, so hat
derselbe seinerseits binnen der bezeichneten Frist nach Maßgabe der im § 15 Abf. 1
und 2 gegebenen Bestimmungen zu verfahren.
Sind bei einem durch einen Vermittler abgeschlossenen Geschäfte (§ 14
Ziffer 1) zwei derartige Kontrahenten beteiligt, so hat jeder von ihnen nur die
Hälfte des auf der zugestellten Schlußnote fehlenden Betrags nachträglich zu
verwenden, im Falle des Nichteinganges der Schlußnote aber zu der von ihm
auszustellenden Schlußnote nur die Hälfte des tarifmäßigen Stempels zu ver-
wenden.
Die nach den vorstehenden Bestimmungen mangels des Empfanges der
Schlußnote entrichtete Abgabe ist zurückzuerstatten, wenn nachgewiesen wird, daß
der zunächst Verpflichtete die ihm nach § 15 obliegenden Verpflichtungen recht-
zeitig erfüllt hat. Die Entscheidung erfolgt im Verwaltungswege.
§ 17.
Eine Schlußnote kann mehrere abgabepflichtige Geschäfte umfassen, insofern
letztere an demselben Tage und unter deuselben Kontrahenten, welche in gleicher
Eigenschaft gehandelt haben, abgeschlossen worden sind.
Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Kommittenten,
welcher seinerseits als Kommissionär eines Dritten handelt, die Schlußnote mit
dem Zusatze „in Kommission“ ausgestellt, so bleibt das Abwickelungsgeschäft
zwischen ihm und seinem Kommittenten von der Abgabe befreit, wenn er die
Schlußnote mit dem Vermerke versieht, daß sich eine versteuerte, über denselben
Betrag oder dieselbe Menge und denselben Preis lautende Schlußnote mit zu
bezeichnender Nummer (§ 20) in seinen Händen befindet.
Umfaßt eine Schlußnote ein Kaufgeschäft und gleichzeitig ein zu einer
späteren Zeit zu erfüllendes Rückkaufgeschäft über in der Tarifnummer 4 bezeichnete
Gegenstände derselben Art und in demselben Betrage beziehungsweise derselben
Menge (Report-, Deport-, Kostgeschäft), so ist die Abgabe nur für das dem
Werte nach höhere dieser beiden Geschäfte zu berechnen.
§ 18.
Führt der Kommissionär an demselben Tage eine Einkaufskommission und
eine Verkaufskommission über Wertpapiere derselben Gattung durch Eintritt als
Selbstkontrahent aus, so ist für jedes der beiden Geschäfte, insoweit sie sich aus-
gleichen, neben der tarifmäßigen Abgabe eine weitere Abgabe in Höhe der Hälfte
des Tarifsatzes zu entrichten, es sei denn, daß der Kommissionär zur Deckung
eines der beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Geschäft mit einem Dritten ab-
geschlossen hat. Die Bestimmungen über die Erhebung der weiteren Abgabe und
über die zur Sicherung dieser Erhebung erforderlichen Maßregeln, insbesondere
über die Art der Buchführung, werden vom Bundesrate getroffen.