Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 24. 
Geschäfte, welche nach Tarifnummer 4 abgabepflichtig sind, oder auf welche 
die Vorschrift unter „Befreiungen“ zu dieser Tarifnummer Anwendung findet, 
sowie Schriftstücke über solche Geschäfte sind in den einzelnen Bundesstaaten keinen 
Stempelabgaben (Taxen, Sporteln usw.) unterworfen. Werden diese Schriftstücke 
indessen gerichtlich oder notariell ausgenommen oder beglaubigt, so unterliegen sie, 
neben der in Tarifnummer 4 für das Geschäft vorgeschriebenen Abgabe, den in 
den Landesgesetzen für gerichtliche oder notarielle Aufnahmen und Beglaubigungen 
etwa vorgeschriebenen Stempeln (Taxen, Sporteln usw.). 
§ 25. 
Wer den Vorschriften im § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und 2 und 
21 zuwiderhandelt oder eine Schlußnote wahrheitswidrig mit dem im § 17 
Abs. 2 oder § 19 bezeichneten Vermerke versieht, oder im Falle der Tarifnummer 4 a 
behufs Erlangung einer Steuerermäßigung unrichtige Angaben macht, hat eine 
Geldstrafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe 
oder der beanspruchten Steuerermäßigung gleichkommt, mindestens aber zwanzig 
Mark beträgt. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt werden, so tritt 
statt der vorstehend bestimmten Strafe eine Geldstrafe von zwanzig bis fünf- 
tausend Mark ein. 
§ 26. 
Wer, nachdem er auf Grund des § 25 bestraft worden, von neuem den 
dortselbst bezeichneten Vorschriften zuwiderhandelt, hat neben der im § 25 vor- 
gesehenen Strafe eine Geldstrafe von einhundertfünfzig bis fünftausend Mark 
verwirkt. 
Diese Rückfallsstrafe tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Be- 
strafung in demselben oder in einem anderen Bundesstaat erfolgt ist. Sie ist 
verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise entrichtet oder ganz oder 
teilweise erlassen ist. 
Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder dem Erlasse der 
letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung fünf Jahre ver- 
flossen sind. 
 
§ 27. 
Wer gegen die Vorschriften im § 15 Abs. 3 und § 20 verstößt, ist mit 
Geldstrafe von drei Mark bis fünftausend Mark zu bestrafen. 
Reichs-Gesetzbl. 1900. 132
	        
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