Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 842 — 
III. Spiel und Wette. 
(Tarifnummer 5.) 
§ 28. 
Wer im Bundesgebiete Lotterien und Ausspielungen veranstalten will, hat 
die Stempelabgabe für die gesamte planmäßige Anzahl der Lose oder Ausweise 
über Spieleinlagen im voraus zu entrichten. 
Inwieweit Ausspielungen, bei welchen keine Spielausweise ausgegeben 
werden, zur Steuer heranzuziehen sind, ist vom Bundesrate zu bestimmen und 
öffentlich bekannt zu machen. 
§ 29. 
Den Spieleinlagen stehen im Sinne der Tarifnummer 5 die Wetteinsätze bei 
öffentlich veranstalteten Rennen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen gleich. 
Wer im Inlande solche Wetteinsätze entgegennimmt, ist verpflichtet, ver- 
steuerte Ausweise hierüber auszustellen. 
§ 30. 
Vor der Entrichtung der Abgabe darf ohne Genehmigung der zuständigen 
Steuerstelle mit dem Losabsatze nicht begonnen werden. Die Genehmigung kann 
von vorgängiger Sicherstellung der Abgabe abhängig gemacht werden. 
§ 31. 
Wer ausländische Lose oder Ausweise über Spieleinlagen in das Bundes- 
gebiet einführt oder daselbst empfängt, hat dieselben, bevor mit dem Vertriebe 
begonnen wird, spätestens binnen drei Tagen nach dem Tage der Einführung 
oder des Empfanges der zuständigen Behörde anzumelden und davon die Stempel- 
abgabe zu entrichten.  
Den ausländischen Losen oder Ausweisen über Spieleinlagen stehen Aus- 
weise über Einsätze bei ausländischen Wettunternehmungen für öffentlich ver- 
anstaltete Rennen und ährnliche öffentliche Veranstaltungen gleich. Wer, ohne 
solche Ausweise vom Ausland einzuführen, Wetten der bezeichneten Art vermittelt, 
ist, sofern er diese Vermittelung gewerbsmäßig betreibt, verpflichtet, versteuerte 
Ausweise über die Wetteinsätze auszustellen. 
Gewerbsmäßige Vermittler von Wetten der vorbezeichneten sowie der im 
§ 29 bezeichneten Art unterstehen der Aufsicht der Steuerbehörden nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats. 
§ 32. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt durch 
Zahlung des Abgabebetrags bei der zuständigen Behörde. 
Ob und in welcher Weise eine Verwendung von Stempelzeichen stattzufinden 
hat, bestimmt der Bundesrat.
	        
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