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Auf Grund dieser Nachweisungen wird der zu entrichtende Betrag von der
Steuerstelle festgesetzt und eingezogen.
§ 48.
Andere als die im § 47 bezeichneten Eisenbahn- und Dampfschiffahrts-
verwaltungen haben den Abgabebetrag für die auszugebenden Fahrkarten im vor-
aus zu entrichten.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe wird erfüllt durch Zahlung
des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle gegen Abstempelung der vorzu-
legenden Fahrkarten.
§ 49.
Der Bundesrat ist befugt, unter Anordnung der erforderlichen Verwaltungs-
maßregeln zu bestimmen, daß im Falle des § 48 eine Abstempelung der Karten
ohne vorgängige Abgabenentrichtung bewirkt, sowie daß von einer Abstempelung
abgesehen wird und die Entrichtung der Abgabe erst nach Veräußerung der Fahr-
karten in der im § 47 vorgeschriebenen Weise erfolgt.
Dem Reisenden gegenüber ist der Stempelbetrag (§ 47 und 48) in jedem
Falle mit dem Fahrpreis in einer Summe zu berechnen und einzuziehen.
§ 50.
Für im Ausland ausgegebene Fahrkarten, welche zur Fahrt auf inländischen
Eisenbahnstrecken oder zur Dampfschiffahrt auf inländischen Wasserstraßen be-
rechtigen, hat die Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nach
näherer Bestimmung des Bundesrats zu erfolgen.
§ 51.
Wenn ein Angestellter einer nicht staatlichen Eisenbahnverwaltung oder
einer Dampfschiffahrtsunternehmung Fahrkarten, welche der Vorschrift des § 48
unterliegen, aber mit dem vorgeschriebenen Stempelzeichen nicht versehen sind,
veräußert, so wird er mit einer Geldstrafe von hundert Mark für jeden einzelnen
Fall bestraft.
§ 52.
Wer nach erfolgter Bestrafung auf Grund des § 51 der gleichen Vorschrift
von neuem zuwiderhandelt, unterliegt neben der Strafe des § 51 der im § 26
vorgesehenen Rückfallsstrafe.
§ 53.
Eine Erstattung der für eine Fahrkarte gezahlten Stempelabgabe findet
nur statt, wenn der volle Preis der Fahrkarte von der Eisenbahnverwaltung
oder der Dampfschiffahrtsunternehmung nachweislich zurückgewährt worden ist.