Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 74. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfuͤllt: 
1. durch Ausstellung der stempelpflichtigen Urkunde auf einem mit dem 
Reichsstempel versehenen Vordruck 
oder 
2. durch Verwendung der erforderlichen Stempelmarke auf der Urkunde, 
wenn hierbei die vom Bundesrat erlassenen und bekannt gemachten Vor- 
schriften über die Art und Weise der Verwendung beobachtet worden sind. 
§ 75. 
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe 
wird mit einer Geldstrafe von zwanzig Mark für jedes Schriftstück bestraft. 
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der der ihm 
obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig 
genügt hat. 
§ 76. 
Ist die Urkunde von einer im Inlande wohnhaften Person ausgestellt 
worden, so wird vermutet, daß die Ausstellung im Inland erfolgt ist, bis Tat- 
sachen erwiesen werden, welche geeignet sind, die Unrichtigkeit dieser Vermutung 
darzutun.  
§ 77. 
Urkunden, die nach diesem Abschnitte stempelpflichtig sind oder auf welche 
die in diesem Abschnitte vorgesehenen Stempelbefreiungen Anwendung finden, sind 
in den einzelnen Bundesstaaten keiner Abgabe unterworfen. 
Auch von den auf derartige Schecks gesetzten Übertragungsvermerken, 
Quittungen und sonstigen auf Leistungen aus diesen Papieren bezüglichen Ver- 
merken dürfen landesgesetzliche Abgaben nicht erhoben werden. Auf Proteste 
findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
IX. Grundstücksübertragungen. 
(Tarifnummer 11.) 
§ 78. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 11 bezeichneten 
Abgabe tritt ein bei der Zwangsversteigerung mit Erteilung des Zuschlags, bei 
freiwilliger Veräußerung in den Fällen a, b, c mit der rechtswirksamen Beur- 
kundung des der Übertragung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts und im Falle 
zu d mit der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch oder, wenn 
das Grundstück im Grundbuche nicht eingetragen ist und nicht eingetragen zu 
werden braucht, mit der rechtswirksamen Beurkundung.
	        
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