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§ 79.
Für die Steuerpflichtigkeit ist die Hinzufügung von Bedingungen, die unter-
bliebene Ausführung und die Wiederaufhebung des Geschäfts oder Rechtsvor-
ganges sowie die Vernichtung der Urkunde ohne Bedeutung.
Der Bundesrat bestimmt, ob und inwieweit der Abgabenbetrag auf Antrag
zu erstatten ist.
§ 80.
Die Entrichtung der Abgabe geschieht durch Verwendung von Stempel-
marken nach näherer Anordnung des Bundesrats.
Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und unter
welchen Voraussetzungen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von
Stempelmarken zu erfolgen hat.
§ 81.
Von mehreren über denselben Rechtsvorgang lautenden Urkunden ist nur
eine stempelpflichtig.
Die Verwendung des Stempels zu dieser ist auf den übrigen Urkunden
zu vermerken.
§ 82.
Enthält eine Urkunde mehrere steuerpflichtige Rechtsvorgänge der zu a bis d
der Tarifnummer 11 bezeichneten Art, so ist der Betrag des Stempels für einen
jeden besonders zu berechnen und die Urkunde mit der Summe dieser Stempel-
beträge zu belegen.
§ 83.
Die Stempelabgabe ist binnen zwei Wochen nach Eintritt der Steuerpflicht
zu entrichten:
a) bei den von Behörden oder Beamten einschließlich der Notare, vor-
genommenen Verhandlungen und Beurkundungen von denjenigen, auf
deren Veranlassung die Schriftstücke aufgenommen sind;
b) in den übrigen Fällen von den Teilnehmern am Rechtsgeschäfte.
Mehrere zur Zahlung der Abgabe verpflichtete Personen haften als Gesamt-
schuldner.
§ 84.
Von der Entrichtung der Abgabe befreit sind der Landesfürst und die
Landesfürstin.
§ 85.
Soweit eine steuerpflichtige Beurkundung von Behörden oder Beamten
einschließlich der Notare, vorgenommen ist, haben diese den Stempel vor Aus-
händigung der Urkunde, spätestens aber binnen zweier Wochen nach Eintritt der
Steuerpflicht zu verwenden.