Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
  
  
  
  
  
  
  
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Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vem] vom) der 
Hun. Tau- 
dert send . Mark]f. Stempelabgabe 
  
(2.)) b) Renten= und Schuldverschreibungen aus- zu 2b in Abstufungen von 
  
ländischer Staaten, Kommunalverbände, 
Kommunen und Eisenbahngesellschaften, 
wenn sie im Inland ausgehändigt, ver- 
äußert, verpfändet oder wenn daselbst andere 
Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder 
Zahlungen darauf geleistet werden, unter 
der gleichen Voraussetzung auch Interims- 
scheine über Einzahlungen auf diese Wert- 
20 Pf. 
für je 20 Markz überschießende 
Bruchteile werden, soweit sie nicht 
unter dem Betrage von 1 Mark 
zurückbleiben, für volle 20 Mark 
gerechnet. 
Der nachweislich versteuerte Be- 
trag der Interimsscheine wird auf 
papierer .. 1 den Betrag der demnächst etwa zu 
Die Abgabe ist von jedem Stücke nur versteuernden Rentenverschreibun- 
einmal zu entrichten. gen usa angerechnet. 
Ic) Renten= und Schuldverschreibungen aus- UMder Kapitalwert von Renten- 
ländischer Korporationen, btiengesellshaften verschreibungen aus biesen selbst 
oder industrieller Unternehmungen und nicht erüichtli, so gert als socher 
sonsige für den Hundelsveriehr. sese Neut fache Betrag der einjährigen 
ausländische Renten= un chuldverschrei- « . 
bungen, sofern sie nicht unter 2b fallen, r Ausländische Werte werden nach 
wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert, en vorschriften usen Erhebung 
verpfändet oder wenn daselbst andere Ge- des Wechselstempels umgerechnet. 
schäfte unter Lebenden damit gemacht oder 
Zahlungen darauf geleistet werden, unter 
der gleichen Voraussetzung auch Interims- 
scheine über Einzahlungen auf diese Wert- 
apier 2 
Die Abgabe ist von jedem Stücke nur 
einmal zu entrichten. 
Befreit sind: 
1. Renten- und Schuldverschreibungen des 
Reichs und der Bundesstaaten sowie 
Interimsscheine über Einzahlungen auf 
diese Wertpapiere; 
2. die auf Grund des Reichsgesetzes vom 
8. Juni 1871 abgestempelten auslän- 
dischen Inhaberpapiere mit Prämien. 
Anmerkung zu Tarifnummer 1 und 2. 
Der Aushändigung ausländischer Wertpapiere im 
Inlande wird es gleich geachtet, wenn solche Wert- 
papiere, welche durch ein im Ausland abgeschlossenes 
Geschäft von einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses 
im Inlande wohnhaften Kontrahenten angeschafft sind,