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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 46.
Inhalt: Gesetz wegen Änderung des Schankgefäßgesetzes. S. 891. — Bekanntmachung, betreffend
Schaffung von Rayons. S. 892. — Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und
die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. S. 892. —
Bekanntmachung, betreffend Einfuhrbeschränkungen wegen Gefahr der Einschleppung der San
José-Schildlaus. S. 893. — Druckfehler-BVerichtigung. S. 893.
(Nr. 3649.) Gesetz wegen Änderung des Schankgefäßgesetzes. Vom 24. Juli 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz, betreffend die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße,
vom 20. Juli 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 249) wird wie folgt geändert:
1. An die Stelle des § 1 Abs. 3 tritt folgende Vorschrift:
Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem
Liter oder einer Maßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts
durch Stufen von ½ Liter, vom Liter abwärts durch Stufen
von Zehnteilen und vom halben Liter abwärts durch Stufen von
Zwanzigteilen des Liters gebildet wird.
2. Im § 2 Abs. 1 wird eine neue lit. b eingefügt in folgender Weise:
b) bei Schankgefäßen für Bier zwischen 2 und 4 Zentimeter,
c) wie bisher b.
3. Dem § 2 werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:
Die höhere Verwaltungsbehörde ist ferner befugt, den in
Abs. 1 zu b bezeichneten Mindestbetrag des Abstandes für Gefäße
von einem halben Liter Inhalt und darüber bis auf 3 Zentimeter
zu erhöhen.
Bis zum 1. Oktober 1913 ist der Gebrauch von Schank-
gefäßen für Bier mit einem Mindestabstande von 1 Zentimeter
gestattet.
Reichs-Gesetzbl. 1909. 139
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juli 1909.