Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 891 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 46. 
Inhalt: Gesetz wegen Änderung des Schankgefäßgesetzes. S. 891. — Bekanntmachung, betreffend 
Schaffung von Rayons. S. 892. — Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und 
die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. S. 892. — 
Bekanntmachung, betreffend Einfuhrbeschränkungen wegen Gefahr der Einschleppung der San 
José-Schildlaus. S. 893. — Druckfehler-BVerichtigung. S. 893. 
  
  
(Nr. 3649.) Gesetz wegen Änderung des Schankgefäßgesetzes. Vom 24. Juli 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Das Gesetz, betreffend die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße, 
vom 20. Juli 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 249) wird wie folgt geändert: 
1. An die Stelle des § 1 Abs. 3 tritt folgende Vorschrift: 
Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem 
Liter oder einer Maßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts 
durch Stufen von ½ Liter, vom Liter abwärts durch Stufen 
von Zehnteilen und vom halben Liter abwärts durch Stufen von 
Zwanzigteilen des Liters gebildet wird. 
2. Im § 2 Abs. 1 wird eine neue lit. b eingefügt in folgender Weise: 
b) bei Schankgefäßen für Bier zwischen 2 und 4 Zentimeter, 
c) wie bisher b. 
3. Dem § 2 werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt: 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist ferner befugt, den in 
Abs. 1 zu b bezeichneten Mindestbetrag des Abstandes für Gefäße 
von einem halben Liter Inhalt und darüber bis auf 3 Zentimeter 
zu erhöhen.  
Bis zum 1. Oktober 1913 ist der Gebrauch von Schank- 
gefäßen für Bier mit einem Mindestabstande von 1 Zentimeter 
gestattet. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 139 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juli 1909.
	        
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