IV
Die Abweichungen der Einzelwägungen bei den regelrecht und bei den in
den äußersten Stellungen des Reguliergewichts zustande gekommenen Füllungen
von dem Durchschnittsergebnisse der 10 bei gleicher Stellung der Regulierein-
richtung gemachten Ermittelungen dürfen im Mehr oder Minder höchstens erreichen:
für eine Wage zu 4 Kilogramm .................. 12 Gramm, 〃〃〃〃3〃............ } 12 Gramm,
〃〃 〃 〃 2 〃 .................. 8 〃 ,
〃 〃 〃 〃 1〃 ................ 5 〃 ,
〃 〃 〃 〃 ½ 〃............... 2,5 〃.
Artikel 11.
Zusatz zur Eichgebührentaxe.
Für selbsttätige gleicharmige Wagen unter 5 Kilogramm (Artikel 10) sind
zu erheben:
bei Wagen jeder Tragfähigkeit
für die Eichung ............ 5,00 Mark,
für Prüfung ohne Stempelung ............. 2,50〃.
Artikel 12.
Eichung von selbsttätigen Laufgewichtswagen.
I. Zulässige Wagen.
Selbsttätige Laufgewichtswagen. Die Last wird teilweise oder ganz
durch eine selbsttätig in Bewegung gesetzte Laufgewichtseinrichtung aufgewogen.
A. Selbsttätige Balken- und Brückenwagen mit Hilfslauf-
gewicht. Derjenige Teil der Last, der den Gesamtbetrag der Gewichtsmenge
auf der Gewichtsseite überschreitet, wird durch eine selbsttätig in Bewegung gesetzte
Laufgewichtseinrichtung aufgewogen. Er darf die Hälfte der Tragfähigkeit der
Wage nicht überschreiten.
B. Selbsttätige Balken- und Brückenwagen mit Laufgewicht.
Der gesamte Betrag der Last wird durch eine selbsttätig in Bewegung gesetzte
Laufgewichtseinrichtung aufgewogen (reine selbsttätige Laufgewichtswagen).
Selbsttätige Laufgewichtswagen sind zulässig für eine größte zulässige Last
von 200 Kilogramm und mehr.
II. Gestalt und Einrichtung.
1. Die Wagen müssen allen an entsprechende nicht selbsttätige Wagen zu
stellenden Anforderungen genügen.
Nur kann das im § 56 der Eichordnung vorgeschriebene Zwischengehänge
fehlen, falls durch Gegenlenker oder in anderer Weise (z. B. feste Anordnung
der Gewichte) eine Veränderung der Pfannenlage ausgeschlossen ist. Bei Hänge-