Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

XII     § 7. 
Bezeichnung. 
1. Der Raumgehalt muß auf den Meßwerkzeugen in Liter oder Bruch- 
teilen des Liter, in Milliliter oder in Kubikzentimeter, entweder mit dem aus- 
geschriebenen Worte oder mit der entsprechenden Abkürzung angegeben sein. 
2. Die Bezeichnung des Raumgehalts geschieht bei Meßwerkzeugen ohne 
Einteilung an jeder eine Maßgröße abgrenzenden Marke. Bei Meßwerkzeugen 
für eine Maßgröße kann sie auch auf der Mitte des Maßkörpers erfolgen. 
3. Auf den Meßwerkzeugen mit Einteilung erfolgt die Bezeichnung des Raum- 
gehalts dadurch, daß der Ziffer der höchstbezifferten Marke die Angabe der Einheit 
hinzugefügt wird. Desgleichen muß die Einheit bei Hilfsteilungen hinzugefügt sein. 
Bei Geräten mit Prozenteinteilung muß der obersten Ziffer das Zeichen %, 
z. B. 8%, bei solchen mit Gradeinteilung das Zeichen Gr., z. B. 80 Gr. beigefügt sein. 
4. Über der obersten Marke, oder über oder unter der Inhaltsangabe 
muß die Temperatur, für die das Meßwerkzeug justiert ist, z. B. in der Form 
0° C., 15° C., 18° C., 20° C. usw., aufgebracht sein. Daneben muß angegeben 
sein, ob das Meßwerkzeug auf Einguß oder auf Ausguß eingerichtet ist. Die 
Angabe erfolgt entweder mit dem vollen Worte: „Einguß“, „Ausguß“ oder mit 
den Abkürzungen „Eing.“, „E.“ „Ausg.“, „A.“. Neben dieser Bezeichnung ist 
noch eine andere fremdländische, gleichbedeutende Bezeichnung zulässig. Die 
zugleich auf Einguß und Ausguß eingerichteten Meßwerkzeuge müssen unter der 
unteren Marke (auf Einguß) und über der oberen Marke (auf Ausguß) mit den 
entsprechenden Angaben versehen sein. Eine etwaige Wartezeit soll in der Form 
1ᵐ, 2ᵐ oder 1 min, 2 min usw. aufgebracht sein. 
5. Außerdem darf auf den Meßwerkzeugen eine Geschäftsnummer, Name 
und Sitz eines Geschäfts und eine Fabrikmarke sowie ein besonderer Name, den 
das Meßwerkzeug führt (z. B. Nitrometer nach Lunge), angebracht sein, sofern 
hierdurch weder die Begrenzungs- und Einteilungsmarken, noch die Inhalts- 
bezeichnungen, die Bezifferungen und die sonstigen Angaben gestört werden. 
§ 8. 
Fehlergrenzen. 
Die Abweichungen von der Richtigkeit dürfen höchstens betragen: 
Meßwerkzeuge ohne Einteilung. 
1. Meßwerkzeuge für eine Maßgröße. 
Kolben auf Einguß 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
von mehr als. |10 |25 |50 |100 |250 |400 |600 |1000 |2000 |3000 |4000 |5000 ccm 
bis einschließlich 10 |25 |50 100 |250 |400 |600 |1000 |1500 |2000 |3000 |4000 |5000 |10000 ccm 
0,008 |0,015 |0.02  |0,05 |0,08 |0,11 |0,14 |0,18 |0,25 |0,35 |0,5 |0,8 |1,2 |2,0 ccm
	        
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