Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Für  diese  Wahlen  können  die  im  Bereiche  der  Gemeinde  oder  des  weiteren
Kommunalverbandes  bestehenden  wirtschaftlichen  Organisationen  der  Arbeitgeber
und  der  Arbeitnehmer,  die  an  der  letzten  Wahl  beteiligt  gewesen  sind,  Vorschläge
  einreichen.  Soweit  dies  innerhalb  der  von  der  Landeszentralbehörde  gemäß
&4  bestimmten  Frist  geschieht,  sind  die  Beisitzer  aus  diesen  Vorschlägen  derart
zu  entnehmen,  daß  die  Wählergruppen  nach  Maßgabe  des  Ergebnisses  der  letzten
Wahl  wieder  berücksichtigt  werden.

Für  gemeinsame  Gewerbegerichte  (&  1  Abs.  3  des  Gewerbegerichtsgesetzes)
sowie  für  gemeinsame  Kaufmannsgerichte  (§  1  Abs.  3  des  Gesetzes,  betreffend
Kaufmannsgerichte)  bestimmt  sie  zugleich,  wieviel  Beisitzer  von  jeder  der  beteiligten
Gemeinden  oder  jedem  der  beteiligten  weiteren  Kommunalverbände  zu  wählen  sind.

*  3

Für  die  auf  Grund  des  §&  82  des  Gewerbegerichtsgesetzes  errichteten
Gewerbegerichte  sowie  für  die  auf  Grund  der  Landesgesetze  zur  Entscheidung
gewerblicher  Streitigkeiten  berufenen,  nach  §  85  des  Gewerbegerichtsgesetzes
fortbestehenden  Gewerbegerichte  ernennt  die  höhere  Verwaltungsbehörde  nach
Anhörung  des  Vorsitzenden  des  Gerichts  über  die  Bedürfnisfrage  aus  der
Zahl  der  Wählbaren  so  viel  Beisitzer,  wie  sie  für  erforderlich  hält,  um  eine  für
die  im  &  1  bezeichnete  Jeit  nicht  ausreichende  Jahl  zu  ergänzen.  Die  Landeszentralbehörde
  bestimmt,  welche  höheren  Verwaltungsbehörden  hierfür  zuständig  sind.

Das  gleiche  gilt  für  das  Kaufmannsgericht  für  die  Stadt  Hamburg.

Für  Innungsschiedsgerichte  (&  84  des  Gewerbegerichtsgesetzes)  gilt  Abs.  1
Satz  1  mit  der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle  der  höheren  Verwaltungsbehörde  die
Aufsichtsbehorde  der  Innung  tritt  und  außer  dem  Vorsitzenden  des  Gerichts  auch
der  Innungsvorstand  über  die  Bedürfnisfrage  zu  hören  ist.

4
Die  näheren  Bestimmungen  zur  Ausführung  der  §§8  2)  3  erläßt  die  Landeszentralbehörde.

85

Das  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  7.  November  1917.

Siegel)  Wilhelm
Dr.  Helfferich