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Bei den Kranken- und Küchenwagen sowie bei den Arzt-
wagen der Lazarettzüge dürfen die Bremseinrichtungen nur
benutzt werden, wenn Zugstärke und Neigungen der zu be-
fahrenden Strecken dies erforderlich machen.
Berlin, den 16. Oktober 1909.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.
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(Nr. 3674.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postscheckordnung vom 6.November 1908.
Vom 22. Oktober 1909.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung eines zweiten Nach-
trags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908 vom 18. Mai 1908
(Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 197), wird die für das Reichs-Postgebiet erlassene Postscheck-
ordnung vom 6. November 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 587) dahin geändert:
1. Im § 8 „Rückzahlungen mittels Schecks.“ erhalten die Abs. I und II
folgende Fassung:
I. 1. Die Scheckformulare werden in Blattform oder in
Kartenform ausgegeben.
Die Formulare werden den Kontoinhabern vom Postscheck-
amt in Heften von 50 Stück zum Preise von 50 Pfennig für
das Heft geliefert.
II. Der Höchstbetrag eines Schecks wird auf 10 000 Mark
festgesetzt.
Von der am rechten Rande des Schecks befindlichen Zahlen-
reihe hat der Aussteller vor der Ausgabe des Schecks die Zahlen,
die den Betrag des Schecks übersteigen, mit Tinte zu durch-
streichen. Bei Schecks in Blattform können die Zahlen, die den
Betrag des Schecks übersteigen, auch abgetrennt werden. Ist die
Durchstreichung oder Abtrennung versehentlich unterblieben, so
hängt es vom Ermessen des Postscheckamts ab, ob der Scheck
einzulösen ist.
2. Als § 8 Abs. III wird folgende Vorschrift eingestellt:
Der an dem Scheckformular in Kartenform befindliche
Abschnmt kann zu schriftlichen Mitteilungen benutzt werden; er
wird dem Zahlungsempfänger ausgehändigt.
3. Die bisherigen Abs. in bis XII des § 8 werden mit IV bis XIII bezeichnet.
Vorstehende Änderungen treten mit dem 1. November 1909 in Kraft.
Berlin, den 22. Oktober 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.