Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  hierfür  vorgeschriebenen
  Weise  auf  ihre  gute  Beschaffenheit  und  Lagerbeständigkeit
mit  Erfolg  geprüft,  daß  sie  in  den  Geschossen  und  Hülsen  sicher
festgelegt  sind,  und  daß  die  Verpackung  der  Munition  den  in  der
Anlage  C  unter  Ib  zu  7  Abs.  (2)  bis  (5)  getroffenen  Vorschriften
entspricht.  Außerdem  muß  ein  vom  Fabrikanten  ausgestelltes,
amtlich  beglaubigtes  Ursprungszeugnis  beigefügt  werden.

III.  Nr.  Id.  Verdichtete  und  verflüssigte  Gase.

1.  Es  wird  nachgetragen:
α)  in  den  Eingangsbestimmungen  Zif.  5  am  Ende  hinter  (Phosgen):
Stickstofftetroxyd.
β)  in  den  Beförderungsvorschriften:
a)  Abschnitt  C.  Abs.  (2)  b  und  Abs.  (3) a,
b)  Abschnitt  E.  Abs.  (2),
c)  Abschnitt  F.  Abs.  (1)
hinter  dem  Worte  „Chlor“:
und  Stickstofftetroxyd   .
2.  Im  Abschnitt  G.  Abs.  (1)  werden  die  Worte:
„Ammoniak  und  Chlor  bis  20 g“  
ersetzt  durch:
Ammoniak,  Chlor  und  Steickstofftetroryd  bis  20  g   .

IV.  Nr.  III.  Brennbare  Flüssigkeiten.
In  den  Eingangsbestimmungen  Zif.  3  wird  am  Ende  hinter  „(zum
Beispiel  Zaponlacke),“  hinzugefügt:
höchstens  einprozentige  Lösungen  von  Nitroglyzerin  in
Alkohol.
Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Die  Bekanntmachung  vom  3.  Juli  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  571),  betreffend
die  versuchsweise  Beförderung  von  Stickstofftetroryd,  wird  aufgehoben.

Berlin,  den  7.  Oktober  1909.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
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