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noch eintreten kann, ist die ärztliche Untersuchung von zwei Ärzten,
und zwar in der Regel von zwei Sanitätsoffizieren vorzunehmen.
Jedenfalls soll einer der Arzte ein Sanitätsoffizier mindestens vom
Range eines Stabsarztes oder ein Gerichtsarzt sein. In den Schutz-
gebieten genügt die Zuziehung eines Arztes.
Wird angeordnet, daß das abzugebende Gutachten schriftlich er-
stattet werde, so ist es von den Sachverständigen gemeinschaftlich, wenn
Las verschiedener Meinung sind, von einem jeden besonders aus-
zustellen.
Bei leichten Körperverletzungen wird zur Feststellung des Tat-
bestandes in der Regel die Aussage des Verletzten genügen. Hat ein
gerichtlicher Augenschein stattgefunden, so ist dessen Ergebnis in das
Protokoll aufzunehmen.
2. Ist bei verletzten Frauenspersonen die Besichtigung der Geburtsteile
notwendig, so kann sie auch einer beeidigten Hebamme übertragen
werden. Sind jedoch die Geburtsteile so verletzt, daß eine ärztliche
Behandlung notwendig ist, so ist nach den ersten beiden Absätzen der
Ziffer B 1 zu verfahren. Bei derartigen Untersuchungen soll regelmäßig
der Untersuchungsführer nicht zugegen sein, wie überhaupt das Scham-
gefühl auch bei männlichen Personen möglichst zu schonen ist.
Der (die) Sachverständige ist über die Verletzung, ihre Entstehung
und die möglichen Folgen ausführlich zu Protokoll zu vernehmen; die
Einreichung eines schriftlichen Gutachtens, dessen Richtigkeit eidlich zu
bestätigen bleibt, ist zulässig.
Zu § 219.
Falsche Münzen sind an die Münzdirektion in Berlin behufs Begutachtung
oder Prüfung einzusenden, wobei jedesmal die Untersuchungssache oder, falls noch
keine Untersuchung eingeleitet worden, die verdächtigen Personen sowie der letzte
Besitzer der falschen Münze näher zu bezeichnen sind.
Nach Beendigung der Untersuchung sind die falschen Münzen und Über-
führungsstücke an die Münzzirektion mit dem Hinweis auf deren Gutachten ab-
zuliefern.
Zu § 223.
1. Die Leichenschau darf in den Fällen des ordentlichen Verfahrens nicht
durch einen Gerichtsoffizier bewirkt werden.
Als der „zunächst erreichbare" Amtsrichter ist der örtlich zuständige Amts-
richter, in den Schutzgebieten der örtlich zuständige Bezirksrichter anzusehen
(vergleiche § 167 des Gerichtsverfassungsgesetzes). In den Ersuchungsschreiben ist
zugleich um Einsendung der über den Fall aufgenommenen Verhandlungen zu
ersuchen.
Reichs-Gesetzbl. 1909. 154