Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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e)  Besondere  Vorschriften  für  Wiederkäuer  und  Schweine,  die  sich  auf
dem  Transport,  auf  dem  Markte,  auf  Tierschauen  oder  dergleichen
befinden.

                                              §  172.

   (1)  Wenn  der  Ausbruch  oder  der  Verdacht  der  Seuche  in  Treibherden  oder
bei  Tieren,  die  sich  auf  dem  Transporte  befinden,  angezeigt  oder  festgestellt  worden
ist,  so  ist  bie  Weiterbeförderung  der  kranken  und  der  verdächtigen  Tiere  zu  verbieten
und  deren  Absonderung  anzuordnen  (§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes).

    (2)  Können  die  Tiere  binnen  24  Stunden  einen  Standort  erreichen,  wo  sie
durchseuchen  oder  abgeschlachtet  werden  sollen,  so  kann  die  Polizeibehörde  die  Weiter.
beförderung  dorthin  unter  der  Bedingung  gestatten,  daß  die  kranken  und  verdächtigen
Tiere  unterwegs  weder  fremde  Gehöfte  betreten  noch  mit  anderen  Wiederkäuern
und  Schweinen  in  Berührung  kommen,  und  daß  sie  zu  Wagen,  mit  der  Eisenbahn
oder  zu  Schiff  befördert  werden.  Die  Durchführung  dieser  Vorschriften  ist  durch
Vercinbarung  mit  der  Eisenbahn-  oder  sonstigen  Betriebsverwaltung  und,  soweit  nötig,
durch  polizeiliche  Begleitung  sicherzustellen.

    (3)  Vor  Erteilung  der  Erlaubnis  zur  Uberführung  der  Tiere  in  einen  anderen
Polizeibezirk  ist  bei  der  Polizeibehörde  des  Bestimmungsorts  anzufragen,  ob  die  Tiere
dort  Aufnahme  finden  können.  Zutreffendenfalls  ist  die  Polizeibehörde  des  Vestimmungsorts
  von  dem  bevorstehenden  Eintreffen  der  Tiere  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.


                                                   §  173.

     (1)  Wird  der  Ausbruch  oder  der  Verdacht  der  Seuche  auf  Märkten,  Tierschauen
oder  ähnlichen  Veranstaltungen  festgestellt,  so  ist  mit  den  kranken  und  verdächtigen
Tieren  nach  §  172  Abs.  1  zu  verfahren.  Jedoch  kann  von  der  höheren  Poligzeibehörde
  der  Abtrieb  der  verdächtigen,  ausnahmsweise  auch  der  kranken  Tiere  unter
den  im  §  172  Abs.  2,  3  vorgesehenen  näheren  Bedingungen  gestattet  werden,  deren
Erfüllung,  wie  dort  vorgeschrieben,  sicherzustellen  ist.  Bei  ansteckungsverdächtigen
Tieren  kann  unter  besonderen  Umständen  die  Beförderung  mittels  Fußtransports  zugelassen
  werden.

    (2)  Von  der  vorherigen  Anfrage  bei  der  Polizeibehörde  des  Bestimmungsorts
kann  bei  dem  Abtrieb  ansteckungsverdächtigen  Schlachtviehs  von  einem  Schlachtvieh.
markt  abgesehen  werden,  wenn  der  Abtrieb  nach  einem  öffentlichen  Schlachthause  zur
sofortigen  Abschlachtung  erfolgen  soll,  und  wenn  das  Vieh  mit  dem  kranken  oder  dem
seuchenverdächtigen  Vieh  nicht  unmittelbar  in  Berührung  gekommen  ist.  In  diesem
Falle  ist  die  Polizeibehörde  des  Bestimmungsorts  unter  Mitteilung  des  Sachverhalts
von  dem  Eintreffen  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.


                              d)  Verbotswidrige  Benutzung  von  Tieren.
                                                              §  174.

Werden  Tiere,  über  deren  Standort  die  Sperre  verhängt  ist,  oder  die  abgesondert
  sind  oder  der  polizeilichen  Beobachtung  unterstehen)  außerhalb  der  ihnen  angewiesenen
  Räumlichkeit  oder  an  Orten  betroffen,  zu  denen  ihr  Zutritt  verboten  ist,
so  kann  ihre  sofortige  Tötung  angeordnet  werden.