Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 125 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1913. 
A 15. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung von 
Bleifarben und anderen Bleiprodukten. S. 125. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäf- 
tigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlenbergwerken in Preußen, Bayern, Sachsen und Elsaß- 
Lothringen. S. 125. — Berichtigung. S. 128. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4184.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur 
Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten. Vom 6. März 1913. 
Auf Grund des 9 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nachstehende 
Bestimmung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen 
zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten, 
erlassen: 
Die Bestimmungen im 8 10 Abs. 1, 2 der Bekanntmachung, be- 
treffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung 
von Bleifarben und anderen Bleiprodukten, vom 26. Mai 1903 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 225) bleiben bis zum 1. Juli 1914 in Kraft. 
Berlin, den 6. März 1913. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
. 
  
(Nr. 4185.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Stein- 
kohlenbergwerken in Preußen, Bayern, Sachsen und Elsaß-Cothringen. 
Vom 7. März 1913. 
Au Grund des & 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat die nachstehenden 
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf 
Steinkohlenbergwerken in Preußen, Bayern, Sachsen und Elsaß= 
Lothringen 
erlassen: 
I. Auf Steinkohlenbergwerken, deren Betrieb auf achtstündige Schichten 
eingerichtet ist, dürfen bei der Beschäftigung derjenigen jugendlichen Arbeiter 
Reichs. Gesebl. 1913. 23 
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1913.
	        
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