Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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durchfeuchten  und  während  des  Entleerens  feucht  zu  erhalten.  Ebenso  sind
Rohbleiweißvorräthe  während  der  Ueberführung  nach  dem  Schlemmraum  und
während  des  etwaigen  Lagerns  in  demselben  feucht  zu  halten.

§.  6.

Beim  Transporte  und  bei  der  Verarbeitung  nasser  Bleifarbenvorräthe,
namentlich  beim  Schlemmen  und  Naßmahlen,  ist  die  Handarbeit  durch  Anwendung
  mechanischer  Vorrichtungen  soweit  zu  ersetzen,  daß  das  Beschmutzen  der
Kleider  und  Hände  der  dabei  beschäftigten  Arbeiter  auf  das  möglichst  geringe
Maß  beschränkt  wird.

Das  Auspressen  von  Bleiweißschlamm  darf  nur  vorgenommen  werden,
nachdem  die  in  letzterem  enthaltenen  löslichen  Bleisalze  vorher  ausgefällt  sind.

§.  7.

In  Anlagen,  welche  zur  Herstellung  von  Bleifarben  und  Bleizucker  dienen,
darf  jugendlichen  Arbeitern  die  Beschäftigung  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet
werden.  Arbeiterinnen  dürfen  innerhalb  derartiger  Anlagen  nur  in  solchen
Räumen  und  nur  zu  solchen  Verrichtungen  zugelassen  werden,  welche  sie  mit
bleiischen  Produkten  nicht  in  Berührung  bringen.

Diese  Bestimmungen  haben  bis  zum  1.  Mai  1903  Gültigkeit.

§.  8.

Der  Arbeitgeber  darf  in  Räumen,  in  welchen  Bleifarben  oder  Bleizucker
hergestellt  oder  verpackt  werden,  nur  solche  Personen  zur  Beschäftigung  zulassen,
welche  eine  Bescheinigung  eines  approbirten  Arztes  darüber  beibringen,  daß  sie
weder  schwächlich,  noch  mit  Lungen-,  Nieren-  oder  Magenleiden  oder  mit
Alkoholismus  behaftet  sind.  Die  Bescheinigungen  sind  zu  sammeln,  aufzubewahren
und  dem  Aufsichtsbeamten  (§.  139b  der  Gewerbeordnung)  auf  Verlangen  vorzulegen.


§.  9.

Arbeiter,  welche  bei  ihrer  Beschäftigung  mit  bleiischen  Stoffen  oder  Produkten
  in  Berührung  kommen,  dürfen  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  vierundzwanzig
  Stunden  nicht  länger  als  zwölf  Stunden  beschäftigt  werden.

§.  10.

Der  Arbeitgeber  hat  alle  mit  bleiischen  Stoffen  oder  Produkten  in  Berührung
  kommenden  Arbeiter  mit  vollständig  deckenden  Arbeitskleidern  einschließlich
einer  Mütze  zu  versehen.

§.  11.

Mit  Staubentwickelung  verbundene  Arbeiten,  bei  welchen  der  Staub  nicht
sofort  und  vollständig  abgesaugt  wird,  darf  der  Arbeitgeber  nur  von  Arbeitern