L. Stäbteordnung. 61
in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde
an sie gewiesen sind. Die Stadtverordneten sind an
keinerlei Instruktion oder Aufträge der Wähler oder der
Wahlbezirke gebunvden.
§l 36. Die Beschlüsse der Stadtverordneten bedürfen,
wenn sie solche Angelegenheiten betreffen, welche durch
das Gesetz dem Magistrate zur Ausführung überwiesen
siud, der Zustimmung des letztern. Versagt dieser die
Zustimmung, so hat er die Gründe dieser Versagung
der Stadtverordnetenversammlung mitzutheilen. Erfolgt
wohl von dem Magistrate als den Stadtverordneten die
Einsetzung einer gemeinschaftlichen Kommission verlangt 79)
werden kann, so beschließt der Bezirksausschuß so) über
die hervorgetretene Meinungsverschiedenheit, wenn von
einem Theile auf Entscheidung angetragen wird und zugleich
die Sache nicht auf sich beruhen kann. Die Stadtverordnetenversammlung
darf ihre Beschlüsse in keinem
Falle selbst zur Ausführung bringen.
§ 37. Die Stadtverordnetenversammlung kontrolirts1)
die Verwaltung. Sie ist daher berechtigt, sich
79) Der andere Theil ist jedoch nicht verpflichtet, auf dies
Verlangen einzugehen.
8o) § 17 bes Buständigkeitsgesehene in Berlin tritt der
Oberpräsident an die Stelle des Bezirksausschusses; früher
entschied die Regierung den Konflikt; das Recht des Bezirksausschusses,
keine Entscheidung zu treffen, wenn die Sache
auf sich beruhen kann, wird dazu beitragen, daß beide städtische
Körperschaften die Selbstverwaltungsbefugniß vor der
Einmischung edes Dritten bewahren.
81) Die Stadtverordnetenversammlung hat die Verwaltung
zu kontroliren, aber weder zu führen noch zu beaufsich-