Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

L.  Stäbteordnung.  61

in  einzelnen  Fällen  durch  Aufträge  der  Aufsichtsbehörde
an  sie  gewiesen  sind.  Die  Stadtverordneten  sind  an
keinerlei  Instruktion  oder  Aufträge  der  Wähler  oder  der
Wahlbezirke  gebunvden.

§l  36.  Die  Beschlüsse  der  Stadtverordneten  bedürfen,
wenn  sie  solche  Angelegenheiten  betreffen,  welche  durch
das  Gesetz  dem  Magistrate  zur  Ausführung  überwiesen
siud,  der  Zustimmung  des  letztern.  Versagt  dieser  die
Zustimmung,  so  hat  er  die  Gründe  dieser  Versagung
der  Stadtverordnetenversammlung  mitzutheilen.  Erfolgt
wohl  von  dem  Magistrate  als  den  Stadtverordneten  die
Einsetzung  einer  gemeinschaftlichen  Kommission  verlangt  79)
werden  kann,  so  beschließt  der  Bezirksausschuß  so)  über
die  hervorgetretene  Meinungsverschiedenheit,  wenn  von
einem  Theile  auf  Entscheidung  angetragen  wird  und  zugleich
  die  Sache  nicht  auf  sich  beruhen  kann.  Die  Stadtverordnetenversammlung
  darf  ihre  Beschlüsse  in  keinem
Falle  selbst  zur  Ausführung  bringen.

§  37.  Die  Stadtverordnetenversammlung  kontrolirts1)
  die  Verwaltung.  Sie  ist  daher  berechtigt,  sich

79)  Der  andere  Theil  ist  jedoch  nicht  verpflichtet,  auf  dies
Verlangen  einzugehen.

8o)  §  17  bes  Buständigkeitsgesehene  in  Berlin  tritt  der
Oberpräsident  an  die  Stelle  des  Bezirksausschusses;  früher
entschied  die  Regierung  den  Konflikt;  das  Recht  des  Bezirksausschusses,
  keine  Entscheidung  zu  treffen,  wenn  die  Sache
auf  sich  beruhen  kann,  wird  dazu  beitragen,  daß  beide  städtische
  Körperschaften  die  Selbstverwaltungsbefugniß  vor  der
Einmischung  edes  Dritten  bewahren.

81)  Die  Stadtverordnetenversammlung  hat  die  Verwaltung
  zu  kontroliren,  aber  weder  zu  führen  noch  zu  beaufsich-