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(Nr. 4158.) Bekanntmachung, betreffend Berechnung der Prämienreserve bei Abkürzung der
Wartezeit für die Angestelltenversicherung. Vom 28. Dezember 1912.
Auf Grund des § 395 in Verbindung mit § 368 Abs. 2 des Versicherungs-
gesetzes für Angestellte (Reichs-Gesetzbl. 1911 S. 989) hat der Bundesrat nach
Anhören der Reichsversicherungsanstalt folgendes bestimmt:
1. Für die Berechnung der Prämienreserve in den Fällen des § 395 des Ver-
sicherungsgesetzes für Angestellte sind die Rechnungsgrundlagen der Denk-
schrift, betreffend die Pensions- und Hinterbliebenenversicherung der Privat-
angestellten, Nr. 986 der Reichstagsdrucksachen 12. Legislaturperiode I. Session
1907/09, zu verwenden.
2. Die Prämienreserve ist zu berechnen
a) für den Fall ihrer Einzahlung beim Beginne der Versicherung nach
der Formel:
∑A'4.G4
4% J
b) für den Fall ihrer Einzahlung r Jahre nach Beginn der Versicherung
nach der Formel:
* F = 0% ·
2 ½
—-44“
V. u. 0% b. r x
r+
Hierin bedeuten:
α) x das Alter des Versicherten bei Beginn der Versicherung;
6) n die Anzahl der Jahre, um welche die Wartezeit abgekürzt
werden soll;
y) p den zwölffachen Betrag des monatlichen Beitrags der Gehalts-
klasse m (§ 172 a. a. O.), für die die Abkürzung der Wartezeit
beantragt wird;
5) die A' die diskontierten Zahlen der Aktiven (Tabelle 1 Spalte 3
der Denkschrift zu 1);
ε) 4½ = 0 4 + 0% · 4— 1½
3. Die Abkürzung der Wartezeit kann nur für volle Jahre und höchstens für
diejenige Gehaltsklasse beansprucht werden, welcher der Antragsteller zur Zeit
des Eintritts in die Versicherung angehört.
4. Für die Berechnung der Prämienreserve ist das Alter des Versicherten maß-
gebend, das er an demjenigen Geburtstag vollendet, welcher dem Zeitpunkt
des Beginns der Versicherung folgt.
Berlin, den 28. Dezember 1912.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.