Full text : Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

144  2.  Buch.  2.  Abschnitt.  Verfassungsrecht  des  Deutschen  Reiches.

Transitlager  ohne  amtlichen  Mitverschluß  (reine,  wie  gemischte)
können  bewilligt  werden  für  die  vorstehend  nicht  erwähnten  Getreidearten
  und  zollpflichtigen  Olfrüchte,  ebenso  für  nicht  gehobeltes  Bauund
  Nutzholz  (ZG.  §  11  Abs.  4  und  Ziff.  2).  Den  Inhabern  von
Mühlen  und  Mälzereien  werden  bei  der  Ausfuhr  ihrer  Erzeugnisse
Einfuhrscheine  über  eine  entsprechende  Menge  Getreide  oder  Hülsenfrüchte
  erteilt  (8G.  Ziff.  3).  Den  Inhabern  von  Olmühlen  wird  für  die
Ausfuhr  der  von  ihnen  hergestellten  Ole  eine  Erleichterung  dahin  gewährt,
  daß  ihnen  der  Zoll  für  eine  den  ausgeführten  Erzeugnissen
entsprechende  Menge  der  zur  Mühle  gebrachten  zollpflichtigen  ausländischen
  Olfrüchte  nachgelassen  wird.  Die  zur  Mühle  zollamtlich
abgefertigten  ausländischen,  sowie  auch  sonstige  Olfrüchte,  welche  in
die  der  Zollbehörde  zur  Lagerung  der  ausländischen  Olfrüchte  angemeldeten
  Räume  eingebracht  sind,  dürfen  in  unverarbeitetem  Zustande
nur  mit  Genehmigung  der  Zollbehörde  veräußert  werden.  Zuwiderhandlungen
  werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  geahndet
  (ZG.  Ziff.  4).

Die  Zölle  können  auf  Antrag  gegen  Sicherheitsleistung  für  eine
Frist  bis  zu  drei  Monaten  nach  näherer  Anordnung  des  Bundesrats
gestundet  werden.

Von  der  Stundung  ausgenommen  sind  die  Zölle  für  Getreide,
Hülsenfrüchte,  Raps  und  Rübsen,  sowie  für  die  daraus  hergestellten
Müllerei=  und  Mälzereierzeugnisse  (ZG.  §  12).

Die  Zölle  werden  vom  Stücke  oder  vom  Gewichte  erhoben;  die
Gewichtszölle  werden  vom  Rohgewichte  erhoben,  wenn  der  Tarif  dies
ausdrücklich  vorschreibt,  oder  bei  solchen  Waren,  deren  Zoll  nicht  mehr
als  6  M.  für  den  Doppelzentner  beträgt.  Im  übrigen  wird  den
Gewichtszöllen  das  Reingewicht  zugrunde  gelegt  (ZG.  8§  3).

In  jedem  Steuerdirektionsbezirke  ist  eine  Behörde  zu  errichten,  die
auf  Verlangen  über  die  Zolltarifsätze  Auskunft  zu  geben  hat,  zu
welchen  bestimmte  Waren  oder  Gegenstände  im  deutschen  Zollgebiete
zugelassen  werden  (ZG.  §  2).

Mit  dem  Zolltarifgesetz  ist  gleichzeitig  publiziert  worden  der  Zolltarif.
  Derselbe  führt  in  19  Abschnitten  die  zollpflichtigen  Waren
einzeln  in  alphabetischer  Reihenfolge  unter  fortlaufender  Nummer  und
gleichzeitiger  Angabe  des  Zollsatzes  auf.

8§  69.  Die  Verbrauchsstenern.

1.  Schaumweinstener  (RG.  vom  9.  Mai  1902,  Röl.  S.  155).

Der  zum  Verbrauch  im  Inlande  bestimmte  Schaumwein  aus  Traubenwein,
  aus  Obst=  oder  Beerenwein  (Fruchtwein)  sowie  alle  schaumweinähnlichen
  Getränke,  sofern  nicht  bereits  eine  Verzollung  stattgefunden
hat,  unterliegen  einer  in  die  Reichskasse  fließenden  Verbrauchsabgabe
(Schaumweinsteuer).

Die  Schaumweinsteuer  beträgt:

a)  für  Schaumwein,  der  aus  Fruchtwein  ohne  Zusatz  von  Traubenwein
  hergestellt  ist,  zehn  Pfennig  für  jede  Flasche;  ·