Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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wenn  das  Verbrechen  eine  der  folgenden  Arten  von  Urkunden  zum  Gegenstande
  hat:

1)  Urkunden,  welche  mit  der  Unterschrift  des  Königs  oder  mit  dem  Königlichen
  Insiegel  ausgefertigt  sind;

2)  Urkunden,  welche  von  Staatsbehörden,  Gemeinden  oder  Korporationen
des  Inlandes  oder  Auslandes,  von  inländischen  oder  ausländischen  Beamten,
  oder  von  solchen  Personen,  welche  nach  den  Gesetzen  des  Inlandes
  oder  Auslandes  öffentlichen  Glauben  haben,  aufgenommen,  ausgefertigt
  oder  beglaubigt  werden;

3)  Büucher,  Register,  Kataster  oder  Inventarien,  welche  unter  amtlichem
Glauben  geführt  werden;

4)  Verfügungen  von  Todeswegen;
5)  Wechsel.

Wird  festgesiellt,  daß  mildernde  Umstände  vorhanden  sind,  so  ist  auf
Gefängniß  nicht  unter  sechs  Monaten  und  zugleich  Geldbuße  nicht  unter  zehn
Thalern,  sowie  auf  zeitige  Untersagung  der  Ausübung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  zu  erkennen.

g.  254.

Wer  ohne  die  Absicht,  sich  oder  Anderen  Gewinn  zu  verschaffen,  oder
Anderen  Schaden  zuzufügen,  jedoch  zu  dem  Zwecke,  Behörden  oder  Privatpersonen
  zu  tauschen,  einen  Reisepaß,  einen  Legqitimationsschein,  ein  Wanderbuch
oder  eine  andere  öffentliche  Urkunde  oder  ein  auf  Grund  besiehender  Vorschriften
  auszusiellendes  sonstiges  Zeugniß,  oder  ein  Führungs=  oder  Fäigkeitszeugniß
  falsch  anfertigt  oder  verfälscht,  oder  von  einer  solchen  falschen  oder
verfälschten  Urkunde  wissentlich  Gebrauch  macht,  ist  mit  Gefängniß  bis  zu
sechs  Monaten  oder  mit  Geldbuße  bis  zu  Einhundert  Thalern  zu  bestrafen.

Auf  dieselbe  Strafe  ist  gegen  den  zu  erkennen,  welcher  zu  gleichem
Zwecke  von  solchen  für  einen  Andern  ausgestellten  ächten  Urkunden,  als  seien
sie  für  ihn  ausgestellt  worden,  Gebrauch  macht,  oder  welcher  solche  für  ihn
ausgestellte  Urkunden  einem  Andern  zu  dem  gedachten  Zwecke  überläßt.

*-i

Wer  vorsätzlich,  jedoch  nicht  in  der  Absicht,  sich  oder  Anderen  Gewinn
zu  verschaffen,  oder  Anderen  Schaden  zuzufügen,  bewirkt,  daß  Verhandlungen,
Erklärungen  oder  Thatsachen  in  öffentlichen  Urkunden,  Büchern  oder  Registern
als  abgegeben  oder  geschehen  beurkundet  werden,  während  sie  gar  nicht  oder

in