144 2. Buch. 2. Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reiches.
Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß (reine, wie gemischte)
können bewilligt werden für die vorstehend nicht erwähnten Getreidearten
und zollpflichtigen Olfrüchte, ebenso für nicht gehobeltes Bauund
Nutzholz (ZG. § 11 Abs. 4 und Ziff. 2). Den Inhabern von
Mühlen und Mälzereien werden bei der Ausfuhr ihrer Erzeugnisse
Einfuhrscheine über eine entsprechende Menge Getreide oder Hülsenfrüchte
erteilt (8G. Ziff. 3). Den Inhabern von Olmühlen wird für die
Ausfuhr der von ihnen hergestellten Ole eine Erleichterung dahin gewährt,
daß ihnen der Zoll für eine den ausgeführten Erzeugnissen
entsprechende Menge der zur Mühle gebrachten zollpflichtigen ausländischen
Olfrüchte nachgelassen wird. Die zur Mühle zollamtlich
abgefertigten ausländischen, sowie auch sonstige Olfrüchte, welche in
die der Zollbehörde zur Lagerung der ausländischen Olfrüchte angemeldeten
Räume eingebracht sind, dürfen in unverarbeitetem Zustande
nur mit Genehmigung der Zollbehörde veräußert werden. Zuwiderhandlungen
werden mit einer Geldstrafe bis zu eintausend Mark geahndet
(ZG. Ziff. 4).
Die Zölle können auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für eine
Frist bis zu drei Monaten nach näherer Anordnung des Bundesrats
gestundet werden.
Von der Stundung ausgenommen sind die Zölle für Getreide,
Hülsenfrüchte, Raps und Rübsen, sowie für die daraus hergestellten
Müllerei= und Mälzereierzeugnisse (ZG. § 12).
Die Zölle werden vom Stücke oder vom Gewichte erhoben; die
Gewichtszölle werden vom Rohgewichte erhoben, wenn der Tarif dies
ausdrücklich vorschreibt, oder bei solchen Waren, deren Zoll nicht mehr
als 6 M. für den Doppelzentner beträgt. Im übrigen wird den
Gewichtszöllen das Reingewicht zugrunde gelegt (ZG. 8§ 3).
In jedem Steuerdirektionsbezirke ist eine Behörde zu errichten, die
auf Verlangen über die Zolltarifsätze Auskunft zu geben hat, zu
welchen bestimmte Waren oder Gegenstände im deutschen Zollgebiete
zugelassen werden (ZG. § 2).
Mit dem Zolltarifgesetz ist gleichzeitig publiziert worden der Zolltarif.
Derselbe führt in 19 Abschnitten die zollpflichtigen Waren
einzeln in alphabetischer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und
gleichzeitiger Angabe des Zollsatzes auf.
8§ 69. Die Verbrauchsstenern.
1. Schaumweinstener (RG. vom 9. Mai 1902, Röl. S. 155).
Der zum Verbrauch im Inlande bestimmte Schaumwein aus Traubenwein,
aus Obst= oder Beerenwein (Fruchtwein) sowie alle schaumweinähnlichen
Getränke, sofern nicht bereits eine Verzollung stattgefunden
hat, unterliegen einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe
(Schaumweinsteuer).
Die Schaumweinsteuer beträgt:
a) für Schaumwein, der aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein
hergestellt ist, zehn Pfennig für jede Flasche; ·