Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Ausgabe und Einnahme. 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1913. 
Mark. 
  
Den Kolonialbeamten und den Personen des Soldatenstandes kann 
für die Ausreise von Bräuten die Beihilfe nach erfolgter Eheschließung 
gewährt werden. 
4. Den Beamten, Personen des Soldatenstandes und sonstigen An— 
gestellten der Schutzgebiete können, gleichviel ob sie etatsmäßig angestellt sind 
oder nicht, für ihre Familienmitglieder auch außerhalb des Falles eines Um- 
zugs Reisebeihilfen gewährt werden, und zwar sowohl bei Beurlaubungen 
des Familienhaupts als auch, wenn die Familienangehörigen wegen Er— 
krankung oder wegen anderer außerordentlicher Verhältnisse allein reisen 
müssen. Die Reisebeihilfe beträgt für jeden Familienangehörigen, für 
welchen Beförderungskosten zu zahlen sind, höchstens die Hälfte der be— 
stimmungsmäßigen Urlaubsbeihilfe des Familienhaupts. Der Abzug, den 
die Gouvernementsangehörigen für den in dem Fahrpreis enthaltenen 
Anspruch auf freie Schiffsverpflegung erleiden, ist zwecks Bemessung der 
Reisebeihilfen der Familienmitglieder von der vollen Urlaubsbeihilfe auch 
dann zu machen, wenn das Familienhaupt im Schutzgebiete freie Verpflegung 
erhält. Die gesamten Reisebeihilfen für eine Familie dürfen den Betrag 
der für diese aufgewendeten wirklichen Beförderungskosten nicht übersteigen. 
B. Zu Abschnitt 1 bis VI. 
1. Für die Bezüge der Beamten gelten die Bestimmungen der dem 
ersten Nachtragsetat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1910 
beigefügten Denkschrift und ihrer Anlagen. 
Die in den Einzeletats für die Schutzgebiete vorgesehenen etats— 
mäßigen Beamtenstellen, die in den vorgenannten Anlagen nicht auf— 
geführt sind, werden in der Denkschrift zur Erläuterung des Entwurfs 
eines Gesetzes, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die 
Schutzgebiete auf das betreffende Rechnungsjahr, nachgewiesen. 
2. Die Repräsentationszulagen der Gouverneure fallen für die Zeit 
ihrer Abwesenheit aus dem Schutzgebiet ihren Vertretern zu. 
3. Die nach der Besoldungsordnung zuständigen Alterszulagen 
sind aus demjenigen Fonds zu zahlen, aus welchem der Beamte seine 
sonstigen Bezüge erhält. 
4. Die mit der Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte beauf- 
tragten Beamten mit Ausnahme der Oberrichter erhalten, sofern sie 
wenigstens fünf Jahre als Richter tätig gewesen sind, eine nichtpensions- 
 
	        
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