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Ausgabe und Einnahme.
Betrag
für das
Rechnungs-
jahr 1913.
Mark.
Den Kolonialbeamten und den Personen des Soldatenstandes kann
für die Ausreise von Bräuten die Beihilfe nach erfolgter Eheschließung
gewährt werden.
4. Den Beamten, Personen des Soldatenstandes und sonstigen An—
gestellten der Schutzgebiete können, gleichviel ob sie etatsmäßig angestellt sind
oder nicht, für ihre Familienmitglieder auch außerhalb des Falles eines Um-
zugs Reisebeihilfen gewährt werden, und zwar sowohl bei Beurlaubungen
des Familienhaupts als auch, wenn die Familienangehörigen wegen Er—
krankung oder wegen anderer außerordentlicher Verhältnisse allein reisen
müssen. Die Reisebeihilfe beträgt für jeden Familienangehörigen, für
welchen Beförderungskosten zu zahlen sind, höchstens die Hälfte der be—
stimmungsmäßigen Urlaubsbeihilfe des Familienhaupts. Der Abzug, den
die Gouvernementsangehörigen für den in dem Fahrpreis enthaltenen
Anspruch auf freie Schiffsverpflegung erleiden, ist zwecks Bemessung der
Reisebeihilfen der Familienmitglieder von der vollen Urlaubsbeihilfe auch
dann zu machen, wenn das Familienhaupt im Schutzgebiete freie Verpflegung
erhält. Die gesamten Reisebeihilfen für eine Familie dürfen den Betrag
der für diese aufgewendeten wirklichen Beförderungskosten nicht übersteigen.
B. Zu Abschnitt 1 bis VI.
1. Für die Bezüge der Beamten gelten die Bestimmungen der dem
ersten Nachtragsetat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1910
beigefügten Denkschrift und ihrer Anlagen.
Die in den Einzeletats für die Schutzgebiete vorgesehenen etats—
mäßigen Beamtenstellen, die in den vorgenannten Anlagen nicht auf—
geführt sind, werden in der Denkschrift zur Erläuterung des Entwurfs
eines Gesetzes, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die
Schutzgebiete auf das betreffende Rechnungsjahr, nachgewiesen.
2. Die Repräsentationszulagen der Gouverneure fallen für die Zeit
ihrer Abwesenheit aus dem Schutzgebiet ihren Vertretern zu.
3. Die nach der Besoldungsordnung zuständigen Alterszulagen
sind aus demjenigen Fonds zu zahlen, aus welchem der Beamte seine
sonstigen Bezüge erhält.
4. Die mit der Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte beauf-
tragten Beamten mit Ausnahme der Oberrichter erhalten, sofern sie
wenigstens fünf Jahre als Richter tätig gewesen sind, eine nichtpensions-