Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Die gleiche Strafe trifft Förderer, gesetzliche Vertreter von Förderern oder 
die mit der Leitung eines Abbaubetriebs betrauten Personen, wenn sie die im 
§ 12 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige unterlassen. 
VIII. Schlußbestimmungen. 
§   40. 
Diese Verordnung tritt außerhalb des Pomonagegebiets sofort in Kraft. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens für das Pomonagebiet wird durch Verordnung 
des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) bestimmt. Dem Reichskanzler bleibt es 
überlassen, für das Pomonagebiet anzuordnen, daß sich die Steuer um den vollen 
Betrag oder einen Teil des Betrags der Bruttoabgabe ermäßigt, die nach § 5 
des Vertrags zwischen der Firma Daniel de Paß und Kompagnie in London 
und der Pomona-Minen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin vom 
13. März 1912 an die Firma Daniel de Paß und Kompagnie zu zahlen ist; 
auch kann er für das Pomonagebiet Bestimmungen treffen, die von den Vor- 
schriften des V. Abschnitts dieser Verordnung abweichen. 
§   41. 
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten, soweit sie Platz greift, 
außer Kraft: 
1. § 64 und § 86 der Kaiserlichen Bergverordnung für Deutsch Südwest- 
afrika vom 8. August 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 727), 
2. die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Kaiserliche Berg- 
verordnung für Deutsch Südwestafrika vom 8. August 1905, vom 
26. Februar 1909 (Kol. Bl. S. 242), 
3. die Verordnung des Reichskanzlers, betreffend Abänderung der Ver- 
ordnung, betreffend die Kaiserliche Bergverordnung für Deutsch Süd- 
westafrika, vom 26. Februar 1909, vom 12. Mai 1910 (Kol. Bl. 
S.  530) 
4. die Verordnung des Gouverneurs von Deutsch Südwestafrika, betreffend 
die Erhebung eines Ausfuhrzolls auf Diamanten, vom 28. Februar 1909 
(Kol. Bl. S. 478), 
5. die Verordnung des Gouverneurs von Deutsch Südwestafrika, betreffend 
Abänderung der Verordnung vom 28. Februar 1909, betreffend die 
Erhebung eines Ausfuhrzolls auf Diamanten, vom 4. Februar 1910 
(Kol. Bl. S. 262). 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 30. Dezember 1912. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
 
Den Bezug des Relchs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt. in der Reichsdruckerei.
	        
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