Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 315 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1913. 
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 315. — 
Bekanntmachung, betreffend die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze 
des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington am 
2. Juni 1911. S. 317. — Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestimmungen zur Reichs- 
versicherungsordnung. S. 318. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 4224.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 3. Juni 1913. 
Al Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 
wird diese Anlage, wie folgt, geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
1. Gruppe. a) Ammoniaksalpetersprengstoffe. 
Es wird eingeschaltet: 
hinter dem mit „Lignosit I“ beginnenden Absatz: 
Lignosit III, Gesteins= und Wetter-Lignosit III, auch mit den 
angehängten Buchstaben A, B, Cusw. (Gemenge von Ammoniak- 
salpeter, von höchstens 15 Prozent aromatischen Nitrokohlenwasser- 
stoffen — wovon höchstens 10 Prozent Trinitroverbindungen —, die 
teilweise mittels Kollodiumwolle gelatiniert sein dürfen, von höchstens 
4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin und von 
Pflanzenmehlen, auch mit Zusatz von Natronsalpeter oder neutralen, 
beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). 
hinter dem mit „Pniowit“ beginnenden Absatz: 
Prosperit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen 
(Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, neutralen, be- 
ständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen, aromatischen Nitro- 
verbindungen, auch mit Zusatz von höchstens 4 Prozent durch Kollo- 
diumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, von Glyzerin und von höch- 
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Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1913.