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Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 315. —
Bekanntmachung, betreffend die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze
des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington am
2. Juni 1911. S. 317. — Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestimmungen zur Reichs-
versicherungsordnung. S. 318.
(Nr. 4224.) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 3. Juni 1913.
Al Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
wird diese Anlage, wie folgt, geändert:
Nr. la. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.
1. Gruppe. a) Ammoniaksalpetersprengstoffe.
Es wird eingeschaltet:
hinter dem mit „Lignosit I“ beginnenden Absatz:
Lignosit III, Gesteins= und Wetter-Lignosit III, auch mit den
angehängten Buchstaben A, B, Cusw. (Gemenge von Ammoniak-
salpeter, von höchstens 15 Prozent aromatischen Nitrokohlenwasser-
stoffen — wovon höchstens 10 Prozent Trinitroverbindungen —, die
teilweise mittels Kollodiumwolle gelatiniert sein dürfen, von höchstens
4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin und von
Pflanzenmehlen, auch mit Zusatz von Natronsalpeter oder neutralen,
beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen).
hinter dem mit „Pniowit“ beginnenden Absatz:
Prosperit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen
(Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen, neutralen, be-
ständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen, aromatischen Nitro-
verbindungen, auch mit Zusatz von höchstens 4 Prozent durch Kollo-
diumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin, von Glyzerin und von höch-
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Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1913.