Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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47. 
Der Vorsitzende sowie das Schiedsgericht kann den Vollzug der angefochtenen 
Entscheidung aussetzen. 
48. 
Die Verhandlungen im Beschlußverfahren sind nicht öffentlich. 
§49. 
Eine mündliche Verhandlung findet nur auf Anordnung des Vorsitzenden 
oder auf Beschluß des Schiedsgerichts statt. Für die mündliche Verhandlung 
gelten die Bestimmungen des Berufungsverfahrens über ihre Vorbereitung, über 
die Verhandlungszeit, die Anhörung der Beteiligten, die Zurückweisung von Be- 
vollmächtigten oder Beiständen, die Aufrechthaltung der Ordnung, den Gang und 
die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die Verkündung der Ent- 
scheidung (§ 274 in Verbindung mit 99 252, 253, 256 bis 259 des Versiche- 
rungsgesetzes für Angestellte, § 20 Abs. 1, 2, 9§ 21 Abs. 1, 98 22, 24 bis 28, 32) 
entsprechend. 9 19 Abs. 4 ist anzuwenden. 
Im übrigen sind die Bestimmungen über den Verhandlungsort, über Be- 
ratung und Beschlußfassung sowie über die Urteile und ihre Zustellung (§ 274 
in Verbindung mit 9 260 des Versicherungsgesetzes für Angestellte, 9 19 Abs. 1 
bis 3, § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7, 9§# 33 bis 30) ensprechend anzu- 
wenden, auch wenn nicht mündlich verhandelt ist. 
§50. 
Die Entscheidungen ergehen unter der Uberschrift „Beschluß.“ 
51. 
Das Schiedsgericht kann im Falle des § 210 Abs. 2 des Versicherungs- 
gesetzes für Angestellte die Abgabe an das Oberschiedsgericht ablehnen, wenn nach 
seinem freien Ermessen die Voraussetzungen für die Abgabe der Sache an das 
Oberschiedsgericht nicht vorliegen. Die Entscheidung ist endgültig. 
52. 
Will das Schiedsgericht von einer amtlich veröffentlichten grundsätzlichen 
Entscheidung des Oberschiedsgerichts abweichen, so hat es die Sache unter Be- 
gründung seiner Rechtsauffassung an das Oberschiedsgericht abzugeben. Dieses 
entscheidet an Stelle des Schiedsgerichts. Von der Abgabe der Sache sind die 
Reichsversicherungsanstalt und die anderen Beteiligten zu benachrichtigen. 
53. 
Ist die Beschwerde begründet, so kann das Schiedsgericht entweder selbst 
in der Sache entscheiden oder sie an die Vorinstanz zurückverweisen. Diese ist 
an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung der angefochtenen 
Entscheidung zugrunde liegt.
	        
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