— 433 —
Reichs-Gesetzblatt.
Jahrgang 1913.
39.
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden.
433. — Bekanntmachung, betreffend Erweiterung von Festungsanlagen und deren Rayons.
S. 434.
(Nr. 4239.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im
A Frieden. Vom 21. Juni 1913.
uf den Bericht vom 12. Juni 1913 will Ich die anliegenden Abänderungen
der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des
Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung
des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 361) hierdurch genehmigen.
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt
zu veröffentlichen.
Hamburg, den 21. Juni 1913. „
Wilhelm.
An den Reichskanzler (Reichsamt des Innern). Delbrück.
AUAbänderungen
der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Aus-
führung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898
(Reichs-Gesetzbl. S. 361).
III. Besondere Derpflichtungen der Besitzer von Grundstücken usw.
Zu#4A. Der durch Allerhöchsten Erlaß vom 10. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl.
S. 301) abgeänderte letzte Absatz bis einschließlich lit. b erhält folgende Fassung:
Den Sachverständigen sind zu gewähren:
a) ein Tagegeld von 15 Mark für den Tag auf die ganze Dauer des
Geschäfts einschließlich Reisetage.
Wird die ganze Reise an demselben Tage angetreten und beendet,
so wird ein ermäßigtes Tagegeld von 12 Mark gewährt.
Erstreckt sich die ganze Reise auf zwei Tage und wird sie inner-
halb 24 Stunden beendet, so ist das Einundeinhalbfache des Satzes
unter a Abs. 1 zuständig.
Reichs-Gesetzbl. 1913. 71
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1913.