Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 433 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1913. 
39. 
  
  
  
  
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. 
433. — Bekanntmachung, betreffend Erweiterung von Festungsanlagen und deren Rayons. 
S. 434. 
  
(Nr. 4239.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im 
A Frieden. Vom 21. Juni 1913. 
uf den Bericht vom 12. Juni 1913 will Ich die anliegenden Abänderungen 
der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des 
Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung 
des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 361) hierdurch genehmigen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt 
zu veröffentlichen. 
Hamburg, den 21. Juni 1913. „ 
Wilhelm. 
An den Reichskanzler (Reichsamt des Innern). Delbrück. 
AUAbänderungen 
der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Aus- 
führung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 
(Reichs-Gesetzbl. S. 361). 
III. Besondere Derpflichtungen der Besitzer von Grundstücken usw. 
Zu#4A. Der durch Allerhöchsten Erlaß vom 10. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 301) abgeänderte letzte Absatz bis einschließlich lit. b erhält folgende Fassung: 
Den Sachverständigen sind zu gewähren: 
a) ein Tagegeld von 15 Mark für den Tag auf die ganze Dauer des 
Geschäfts einschließlich Reisetage. 
Wird die ganze Reise an demselben Tage angetreten und beendet, 
so wird ein ermäßigtes Tagegeld von 12 Mark gewährt. 
Erstreckt sich die ganze Reise auf zwei Tage und wird sie inner- 
halb 24 Stunden beendet, so ist das Einundeinhalbfache des Satzes 
unter a Abs. 1 zuständig. 
Reichs-Gesetzbl. 1913. 71 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1913.
	        
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