Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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stellers,  Erstattung  seiner  Verwendungen  nur  nach  den  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung
ohne  Auftrag  verlangen.

*1246.  Der  Besteller  ist  verpflichtet,  nach  Ansführung  der  Bestellung  die  Gegenleistung
  zu  entrichten.  Ist  die  Ablieferung  des  Werkes  nach  einzelnen  Abschnitten,  nach  Maß,
Zahl,  Gewicht  oder  nach  einzelnen  Arbeitstagen  verabredet,  so  ist  die  Gegenleistung  für  die
einzelnen  Abschnitte  nach  deren  Ablieferung  zu  entrichten.

*1247.  Leidet  das  vom  Uebernehmer  ausgeführte  Werk  oder  die  von  ihm  hergestellte
Sache  an  Mängeln,  oder  ist  die  Bestellung  vertragswidrig  ausgeführt,  so  kann  der  Besteller
Verbesserung  oder  Schadenersatz  verlangen.  Sind  die  Mängel  wesentlich  oder  ist  dergestalt
gegen  die  Verabredung  gehandelt  worden,  daß  anzunehmen  ist,  der  Besteller  würde,  wenn  er
dieß  vorausgesehen  hätte,  die  Bestellung  nicht  gemacht  haben,  so  kann  er  von  dem  Vertrage
abgehen  und  Schadenersatz  wegen  dessen  Nichterfüllung  fordern.

&  1248.  Ist  ein  bestelltes  Werk  oder  eine  bestellte  Sache  vor  oder  nach  der  Vollendung
wegen  eines  Fehlers  untergegangen,  welcher  in  dem  vom  Besteller  gelieferten  Stoffe  oder  in
der  von  diesem  vorgeschriebenen  Art  der  Ausführung  liegt,  so  kann  der  Uebernehmer  die  Gegenleistung
  nach  Verhältniß  seiner  Arbeit  und  Ersatz  der  wicht  schon  in  der  Gegenleistung  begriffenen
  Anslagen  fordern,  ausgenommen  wenn  der  den  Untergang  verursachende  Fehler  ihm
bekannt  war  und  er  den  Besteller  darauf  aufmerksam  zu  machen  unterließ.  Ist  das  Werk  oder
die  Sache  wegen  eines  von  dem  Uebernehmer  verschuldeten  Fehlers  oder  wegen  eines  Fehlers
des  von  diesem  gelieferten  Stoffes  untergegangen,  so  haftet  der  Uebernehmer  dem  Besteller  für
den  aus  dem  Untergange  entstandenen  Schaden.

*1249.  Geht  das  Ganze  oder  ein  solcher  Theil  desselben,  für  welchen  theilweise  Gegenleistung
  gefordert  werden  kann,  vor  seiner  Vollendung  durch  Zufall  unter,  so  ist  der  Besteller
  zu  Entrichtung  der  ganzen  oder  theilweisen  Gegenleistung  nicht  verpflichtet.  Nach  vertragsmäßiger
  Vollendung  des  Ganzen  oder  des  einer  theilweisen  Ablieferung  fähigen  Theiles
trifft  der  zufällige  Untergang  den  Besteller.

*1250.  Hat  der  Besteller  nach  Ausführung  der  Bestellung  das  Werk  oder  die  Sache
ausdrücklich  oder  stillschweigend,  insbesondere  durch  deren  Annahme  oder  durch  Entrichtung  der
Gegenleistung  gebilligt,  so  hat  er  gegen  den  Uebernehmer  blos  wegen  solcher  Mängel  Anspruch,
welche  ihm  bei  der  Billigung  verborgen  geblieben  sind.

*1251.  Hat  der  Besteller  sich  die  Billigung  vorbehalten,  so  ist  er  verpflichtet,  sich
nach  Ausführung  der  Bestellung  darüber  zu  erklären.  Zögert  er  mit  dieser  Erklärung,  so  kann
ihm  der  Uebernehmer  eine  Frist  von  vierzehn  Tagen  setzen.  Die  Billigung  gilt  für  geschehen,
wenn  sich  der  Besteller  in  dieser  Frist  nicht  erklärt.

*1252.  Der  Besteller  kann  zu  jeder  Zeit  von  dem  Vertrage  abgehen.  Geht  er  davon
ab,  oder  wird  die  Ausführung  der  Bestellung  durch  seine  Verschuldung  oder  durch  einen  in
seiner  Person  eingetretenen  Zufall  gehindert,  so  kann  der  Uebernehmer  nicht  Ausführung  der