Gesetz-Vlatt
für das
Königreich Bayern.
München, den 23. Februar 1870.
Inhalt:
Gesetz, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben pro 187
Geseh, Staatsrathes, mit Zustimmung der Kammer
die provisorische Steuererhebung und vorläufige der Reichsräthe und der Kammer der Abge-Bestreitung
besonderer Ausgaben pro 1870 betr. ordneten beschlossen und verordnen, wie folgt:
Ludwig II. 1
von Gottes Gnaden König von Vayern, Artikel 1.
Vfalzgraf bei Khein, Das Staatsministerium der Finanzen ist
Herzog pon Payern, Franken und in ermächtigt, die im Finanzgesetze vom 16. Mai
Schwaben ete ett. 1868 Tit. III K. 15 bewilligten directen
Wir haben nach Vernehmung Unseres Steuern gegen seinerzeitige Abrechnung auf
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