Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

Gesetz-Vlatt

für  das

Königreich  Bayern.

München,  den  23.  Februar  1870.

 

Inhalt:

Gesetz,  die  provisorische  Steuererhebung  und  vorläufige  Bestreitung  besonderer  Ausgaben  pro  187

 

Geseh,  Staatsrathes,  mit  Zustimmung  der  Kammer
die  provisorische  Steuererhebung  und  vorläufige  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abge-Bestreitung
  besonderer  Ausgaben  pro  1870  betr.  ordneten  beschlossen  und  verordnen,  wie  folgt:

Ludwig  II.  1
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vayern,  Artikel  1.
Vfalzgraf  bei  Khein,  Das  Staatsministerium  der  Finanzen  ist

Herzog  pon  Payern,  Franken  und  in  ermächtigt,  die  im  Finanzgesetze  vom  16.  Mai

Schwaben  ete  ett.  1868  Tit.  III  K.  15  bewilligten  directen

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Steuern  gegen  seinerzeitige  Abrechnung  auf
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