Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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4. bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und 
Kassenscheine, ausgenommen die aus den laufenden Jahreseinkünften 
vorhandenen Bestände und Bank oder sonstige Guthaben, soweit sie 
zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei Monate dienen, so- 
wie Gold und Silber in Barrenf 
5. der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere wiederkehrende 
Nutzungen und Leistungen, welche dem Berechtigten auf seine Lebenszeit 
oder auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf 
die Dauer von mindestens zehn Jahren entweder vertragsmäßig als 
Gegenleistung für die Hingabe von Vermögenswerten oder aus letzt- 
willigen Verfügungen, Schenkungen oder Familienstiftungen oder ver- 
möge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen; 
6. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens= und Kapitalversicherungen 
oder Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in 
den Rentenbezug eingetreten ist. 
86. 
Die Vorschrift im § 5 Nr. 5 gilt nicht 
a) für Ansprüche an Witwen-, Waisen= und Pensionskassen; 
b) für Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung oder aus 
der Reichsversicherung; 
e) für Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres 
Arbeits= oder Dienstverhältnis gewährt werden. 
87. 
Als Vermögen gelten nicht Möbel, Hausrat und andere nicht unter § 5 
fallende bewegliche körperliche Gegenstände, sofern sie nicht als Zubehör eines 
Grundstücks (§ 2 Nr. 1, § 3) oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens 
(# 2 Nr. 2, § 4) anzusehen sind. 
88. 
Das zu einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut gehörige Vermögen 
gilt als Vermögen des Inhabers. 
Der Inhaber ist berechtigt, den Betrag des Wehrbeitrags, soweit er nicht 
auf den nach diesem Gesetze zu berechnenden Wert seiner Nutzung entfällt, 
aus dem Lehens-, Fideikommiß= oder Stammgutvermögen zu entnehmen oder 
dieses Vermögen in gleicher Höhe dinglich zu belasten, ohne daß es einer besonderen 
Genehmigung Dritter bedarf. 
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Von dem Vermögen sind abzuziehen die dinglichen und persönlichen Schulden 
des Beitragspflichtigen sowie der Wert der dem Beitragspflichtigen obliegenden 
oder auf einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Leistungen der 
im § 5 Nr. 5 bezeichneten Art.
	        
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